Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art.  45.  (45)

Das  Feuermachen  in  den  Waldungen  oder  in  einer  Nähe  derselben  von  300  bayerischen
Schuhen  (87,)  m)  darf  nur  unter  Beobachtung  der  zur  Verhütung  von  Waldbränden
nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  geschehen.

Bei  besonders  trockener  Witterung  kann  das  Feuermachen  von  der  Forstpolizeibehörde
gänzlich  verboten  werden.

Wer  Feuer  anzündet,  ist  verbunden,  dasselbe,  ehe  er  sich  entfernt,  vollständig  auszulöschen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auch  auf  das  Verkohlen  von  Holz  Anwendung.

Art.  46.  (1#.

Zeigen  sich  Spuren  schädlicher  Insekten,  so  sind  die  Vertilgungs=  und  Sicherheitsmaßregeln,
  welche  die  Forstpolizeibehörde  auf  Antrag  des  Forstamtes  anzuordnen  hat,  unweigerlich
  zu  befolgen.

Beschwerden  gegen  solche  Anordnungen  bewirken  keinen  Aufschub.

Werden  dieselben  nicht  ungesäumt  vollzogen,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde  zu  verfügen,
daß  die  Ausführung  auf  Kosten  des  Säumigen  durch  das  Forstamt  bewirkt  werde.

Art.  47.  (1

Wenn  in  Waldungen  oder  in  einer  Nähe  derselben  von  1500  bayerischen  Schuhen
(437,,  m)  was  immer  für  Gebäude,  insbesondere  zum  Zwecke  neuer  Ansiedelungen  oder
zur  Errichtung  von  Ziegelbrennereien,  Theeröfen  oder  anderen  feuergefährlichen  Anlagen,  aufgeführt
  werden  wollen,  so  ist  vor  Ertheilung  der  baupolizeilichen  Genehmigung  das  Forstamt
mit  seiner  Erinnerung  zu  vernehmen.

Vierte  Abtheilung.
Jorstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  48.  (4

Zuwiderhandlungen  gegen  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
welche  von  dem  Waldbesitzer  oder  von  Personen,  deren  Handlungen  derselbe  nach  Art.  69

zu  vertreten  hat,  in  seinem  eigenen  Walde  begangen  werden,  sind  als  Forstpolizeiübertretungen
nach  Maßgabe  der  Art.  75  bis  78  zu  bestrafen.

Art.  49.  (3435
Alle  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  in  den  Artikeln  79  bis  105  bezeichneten  Entwendungen,
  Beschädigungen,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen