Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 50. 521 
Nr. 7/Bn. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Neben- 
eisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 1. Oktober 1913 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Breitengüß- 
bach — Dietersdorf (Ofr.) finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — 
GVhl. 1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 26. September 1913. 
v. Seidlein. 
  
  
Nr. 7239 a 18. 
Bekanntmachung, die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landeshagelversicherungsanstalt 
betreffend. 
##Staatsministerium des Innern. 
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landeshagelversicherungsanstalt (Gl. 
1910 S. 67, 1911 S. 1071, 1912 S. 980) sind durch Beschluß der Versicherungs- 
kammer, Abteilung für Hagelversicherung, mit Zustimmung des Anstaltsausschusses nach 
Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Hagelversicherungsgesetzes in folgender 
Weise geändert und ergänzt worden: 
1. Ziffer 6 Satz 1 erhält den Zusatz: 
„sowie feldmäßig gebauten Weidenruten“. 
2. An Stelle des Schlußsatzes der Ziffer 7) tritt: 
„desgleichen die gesamte Anpflanzung einer Rebschule sowie eines Weinbergs. 
Unter der Anpflanzung sind die Früchte nicht mitzuverstehen“. 
3. Abschnitt III erhält die Fassung: 
„III. Versicherungssumme. 
9. Die Versicherung der in Ziffer 6 bezeichneten Erzeugnisse erfolgt nach Ernte— 
woertkklassen. 
Für jede Gemeinde setzt die Anstaltsverwaltung den Erntewert der im 
Gemeindebezirk gewonnenen Erzeugnisse (Wert auf dem Grundstück, nicht Wert 
der eingeheimsten Erzeugnisse) für je 1 ha nach mehreren Klassen fest. 
Vor der Festsetzung ist die Gemeindeverwaltung mit ihren Vorschlägen zu
	        
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