Nr. 50. 521
Nr. 7/Bn.
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Neben-
eisenbahnen Bayerns betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf die am 1. Oktober 1913 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Breitengüß-
bach — Dietersdorf (Ofr.) finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 —
GVhl. 1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung.
München, den 26. September 1913.
v. Seidlein.
Nr. 7239 a 18.
Bekanntmachung, die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landeshagelversicherungsanstalt
betreffend.
##Staatsministerium des Innern.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landeshagelversicherungsanstalt (Gl.
1910 S. 67, 1911 S. 1071, 1912 S. 980) sind durch Beschluß der Versicherungs-
kammer, Abteilung für Hagelversicherung, mit Zustimmung des Anstaltsausschusses nach
Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Hagelversicherungsgesetzes in folgender
Weise geändert und ergänzt worden:
1. Ziffer 6 Satz 1 erhält den Zusatz:
„sowie feldmäßig gebauten Weidenruten“.
2. An Stelle des Schlußsatzes der Ziffer 7) tritt:
„desgleichen die gesamte Anpflanzung einer Rebschule sowie eines Weinbergs.
Unter der Anpflanzung sind die Früchte nicht mitzuverstehen“.
3. Abschnitt III erhält die Fassung:
„III. Versicherungssumme.
9. Die Versicherung der in Ziffer 6 bezeichneten Erzeugnisse erfolgt nach Ernte—
woertkklassen.
Für jede Gemeinde setzt die Anstaltsverwaltung den Erntewert der im
Gemeindebezirk gewonnenen Erzeugnisse (Wert auf dem Grundstück, nicht Wert
der eingeheimsten Erzeugnisse) für je 1 ha nach mehreren Klassen fest.
Vor der Festsetzung ist die Gemeindeverwaltung mit ihren Vorschlägen zu