Nr. 51. 525
II. Gesellschaftsverträge.
Zu den 88 1 bis 9 des Gesetzes und zu Tarifnummer 14.
83.
(1) Die in Tarifnummer 1 A bezeichnete Abgabe ist durch Einzahlung bei der
zuständigen Steuerstelle zu entrichten.
(2) In den Bundesstaaten, in welchen bisher eine Stempelabgabe oder sonstige Ab-
gabe von Gesellschaftsverträgen (Tarifnummer 1 A) für Landesrechnung durch Verwendung
von Stempelzeichen oder nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften mit diesen
oder in anderer Weise erhoben worden ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe mit den aus den
§§ 9, 17, 18 sich ergebenden Anderungen nach dem für die Landesabgabe maßgebenden
Verfahren einzuziehen ist. Eine solche Anordnung kann auch nur für einen Teil der in
Tarifnummer 1 A bezeichneten Beurkundungen getroffen werden. Die Landesregierung
kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in sonstigen Fällen die
Verwendung von Reichsstempelzeichen vorschreiben.
§ 4.
(1) Die oberste Laudesfinanzbehörde ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Entrichtung
der Abgabe auch bei einer anderen oder ausschließlich bei einer anderen Steuerstelle des-
selben Bundesstaats erfolgen kann als der nach § 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes örtlich zuständigen
Steuerstelle. In diesem Falle ist der örtlich zuständigen Steuerstelle von der mit der
Versteuerung befaßten Steuerstelle von jeder derartigen Abgabenentrichtung unter Bezeichnung
der Gesellschaft und der Urkunde sowie unter Beifügung einer Abschrift der Steuerberechnung
Mitteilung zu machen.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ferner ermächtigt, anzuordnen, daß die Fest-
setzung der Abgabe durch eine hierfür besonders bestimmte Behörde (Feststellungsbehörde)
und die Erhebung der Abgabe durch die Steuerstelle erfolgt. Sie erläßt in diesem Falle
die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen.
(3) Wenn ein besonderes Interesse an der Beschleunigung besteht, können die in
8§ 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der Notare
die Abgabe unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die Steuerbehörden selbst festsetzen und
an die Steuerstelle abführen. Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare gelten
in diesem Falle als Feststellungsbehörde im Sinne des vorstehenden Abs. 2. Nach der
Abführung der Abgabe kann die Urkunde, nachdem auf ihr der Betrag der festgesetzten
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1. Art der
Abgaben-
entrichtung.