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(1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und
zieht ihn ein.
(2) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Nennwert in fremder und deutscher
Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der
Nennwert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der
fremden Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen
fremden Währung umgerechnet“.)
(3) Die Wertpapiere sind erst abzustempeln, nachdem die Abgabe gegen — endgültige
oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung
tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht
mehr bewirkt oder beendet werden kann. Die Quittung hat den in § 7 Abs. 2 auf-
gestellten Erfordernissen zu entsprechen. Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung
der Anmeldung zu schreiben.
(4) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Uberbringer
die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben.
(5) Nach der Abstempelung werden dem Anmelder die Wertpapiere gegen Rückgabe
der Empfangsbescheinigung und der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der
Steuerstelle verbleiben, und die mit endgültiger Ouittung versehene Ausfertigung der
Anmeldung ausgehändigt. ·
*) Bei den nachstehend bezeichneten fremden Währungen sind bis auf weiteres die dabei bemerkten
Mittelwerte für die Umrechnung festgesetzt:
1 Pfund Sterig . — 20,40 M,
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Lön, finnische Mark — 0,80 „
1 österreichischer Gulden (Gold 2,00 %„
1 „ „ (Währung . . — 1,70 „
1 österreichisch-ungarische Kne ... . 0,6 „
1 Gulden holländischer Währngg . . — 1,70,
1 skandinavische Kroyne . .... ...-1,125,,
lalterGoldrubel............. ...-3,20»
1 Rubel .2s16
1 alter Kreditrubel DMT 7?"
1 türkischer Piaster . . .—-0,1s»
1Peso(Gold)..... . . ....-4,oo,,
1Dollar......... . -4,20,,
1mexikanischerGolddollar.......... . .-2,10»
1 alter japanischer Goldyen . -4,20,,
1japauiichckYen......... -s.)«10,,
1deutsch-ostafrikanischcoderindischeRnpie........ 1,:z·-,,.
2. Steuerfest-
setzung.
3. Steuer-
entrichtung.