Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. ö1. 545 
(2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinn— 
anteilschein- und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte 
des Auslandes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen 
im Zweifel als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nur dann als im Inland aus- 
gegeben, wenn sie daselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten 
Vertreter unmittelbar an den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden. 
38. 
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des § 11 Abs. 1, 2, 
auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der Steuer- 
pflicht die Vorschrift des § 11 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden. 
§ 339. 
Die dem Reichsstempel unterworfenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie die zu 
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen 
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) Auch ist von den 
auf die Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossa- 
menten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten. 
8 40. 
Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h. 
zur Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, aus- 
gestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Austausch gelangenden Bogen ordnungs- 
mäßig versteuert oder steuerfrei sind und den im § 41 Abs. 3 bezeichneten Kontrollvorschriften 
genügt ist. 
§ 41. 
(n) Werden ohne eine Erneuerung der Wertpapierurkunde die neuen Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen zur Erneuerung von noch nicht abgelaufenen Bogen ausgegeben, so ist die 
Steuer von den neuen Bogen nur verhältnismäßig für die Zeit zu erheben, für die die 
neuen Bogen über die Laufzeit der alten Bogen hinaus Geltung haben. 
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die neuen Bogen im 
Zusammenhange mit einer Erneuerung der Wertpapierurkunden ausgegeben werden und diese 
nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes steuerfrei sind. Sind die neuen Wertpapierurkunden zum 
Teil steuerpflichtig, so ermäßigt sich die im Satz 1 bezeichnete Abgabe zu einem entsprechenden 
Bruchteil.
	        
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