Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 547 
8 46. 
Die Urkunden sind mittels Maschine durch Aufdrücken des in § 83 beschriebenen 
Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf der Vorderseite des Erneuerungs- 
scheins, oder, sofern ein solcher nicht ausgegeben ist, auf der Vorderseite des zuletzt fällig 
werdenden Gewinnanteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens abzustempeln. Die Vorschrift 
im § 26 Absk. 4 ist, soweit möglich, entsprechend anzuwenden. 
§ 47. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Gewinnanteilschein= und 
Zinsbogen gemäß § 27 durch die Reichsdruckerei abgestempelt werden. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanz- 
behörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen 
Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, 
die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten des 
Anmelders mit dem Reichsstempel zu versehen. Die Abstempelung ist in der Anmeldung 
zur Versteuerung bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei liegt. 
8 48. 
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere 
eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so ist sie auf Grund 
einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 10 zu entrichten. —— 
Die Einreichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung ms. 
geschriebenen Frist und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14 Tage 
nach dem Eingang der Einzahlungen zu erfolgen. 
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung an- 
zumelden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt 
hat. Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. 
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die 
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus 
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren 
Abgabe für den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen. 
* 49. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3 
der Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung 
bei der Steuerstelle anzumelden, welche die Bescheinigung über die Abgabefreiheit des Gesell- 
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