Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 555 
versehen worden ist, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichs- 
druckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke 
unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung 
der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichs- 
druckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten 
Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt 
hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang 
läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung geben. 
Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung 
derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke „Reichs- 
dienstsache“ zu versehen und portofrei. 
(4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der 
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 61 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
8 63. 
Die Verwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung 7. Marken- 
eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 61 verwendung 
zu bewirken. Wn 
§ 64. Vordrucken. 
Wenn im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 8. Nach- 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforder- ——m 
lichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand stempels. 
an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung 
im § 61 zu entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder 
Hälfte in der vorgeschriebenen Weise einzutragen. 
8 65. 
Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Ent= 9. Aus Vor- 
richtung der Abgabe nicht verwendet werden. ducken abge- 
treunte Stem- 
pelzeichen. 
§ 66. 
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 18 10. Schluß- 
Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den aus- boten über 
ländischen Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische geschäft 
Vertragschließende beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt 
ungeteilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. 
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