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Wird die eine Hälfte der Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so
ist die Marke in ungeteiltem Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnoten-
hälfte aufzukleben.
Zum 8§ 22 Abs. 3 des Gesetzes.
8 67.
11. Erstattung Über Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des § 22 Abs. 3 des Gesetzes
secheache entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Antragsteller zur Zeit der
Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die
Erstattung ist auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken.
Zum § 23 Abs. 1 des Gesetzes.
8 68.
12. Schluß- Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen-
saegen Uer- fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die
schäfte. Gegenstände dem gleichen Steuersatz unterliegen.
Zum 8 23 Abs. 3 des Gesetzes.
§ 69.
13. Schluß- Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche
noten über
Kostgeschäfte Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des § 23
Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Kostgeschäft“ zu versehen.
Zum § 24 des Gesetzes.
8 70.
14. Stempel- Die im § 24 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von
erbenn Stempelmarken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung
des Musters 17 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen
vhet M sind, auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuer-
— pflichtigen An- und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses
gedeckten Ver= und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte
der Betrag des Zusatzstempels zu vermerken.
§ 71.
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen
Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen.
Die beiden Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß § 61 zu entwerten.