Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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der Steuerstelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungs— 
bescheinigung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen 
oder hat die Steuerstelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der 
Zulassungsbescheinigung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die 
Bedenken durch Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die 
Steuerstelle berechtigt, sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Anmeldungsbuch 
(Muster 40) ein. 
8 126. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine 
Erlaubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 24 aus, ohne den Vordruck 
für die Gültigkeitsdauer auszufüllen. 
(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,: 15,5 em 
hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem 
wagerecht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm 
und eine Breite von 4, cm. 
(3) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt 
und sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu 
beziehen. Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt 
Vordrucke zu den Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regie- 
rungen als berechtigt zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. 
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
(5) Die Steuerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer 
Viermonatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder 
unterlassener Anmeldung zu entsprechen. 
127. 
(1) Die Steuerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag 
binnen einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen. 
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungs- 
antrag nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte 
Steuerkarte an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb 
gesetzt werden soll. Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks 
für die Gültigkeitsdauer dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung 
der Stempelabgabe erbracht ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aus- 
händigung der Karte einzutragen, soweit im § 128 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die
	        
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