Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 579 
Dauer ist je nach dem Ersuchen der Steuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen 
Zeitraum zu bemessen und im Vordruck zu vermerken. 
(3) Über die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu 
erteilen; diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und 
Nummer der Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag 
und die Buchungsnummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 39) zu 
vereinnahmen. 
(4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde 
der Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht,. Letztere wird Beleg 
zur Bezirksliste (§ 129), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt 
und die Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat. 
8 128. 
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungs- 
beginn der Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauch- 
nahme des Fahrzeugs anzusetzen. 
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, 
so ist die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben. 
(3) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauche, liegt aber der Zeitpunkt der unbefugten 
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der 
Steuerbetrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte aus- 
zustellen, als deren Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist. 
(4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nach- 
gewiesen, daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch 
gehabt hat, so ist ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauch- 
nahme zu erteilen. Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahresbetrag ist gegen Rück- 
gabe der bereits gelösten Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen. 
129. 
Über die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach 5. Bezirksliste. 
dem Muster 25 geführt. 
8 130. 2 
(1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen 6. Änderungen 
Kraftfahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der EW“-i 
Betriebsart oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizei= vbefindlichen 
lichen Kennzeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach Kraftfahr= 
106 zeugen.
	        
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