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vom Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter
Erforderliche, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen.
§ 135.
7. Erneuerung (1) Für im Gebrauch befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung
dererlaubnis- nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeits-
lauf der Gül- dauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Ein-
tigkeitsdauer reichung einer Anmeldung nach Muster 23 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige
Erlaubniskarte und die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene
Anderungen des Kraftfahrzeugs zu entnehmen sind.
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben
auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung
der neuen Karte zugrunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle
berechtigt, sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen.
(3) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und
erteilt nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 24. Die
Bestimmung in § 126 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der
neuen Karte ist von dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeit-
punkt eine Unterbrechung des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist.
(4) In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Verab-
folgung der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen
Einreichung der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; der
Antragsteller ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungs-
bescheinigung vorzulegen.
8 136.
(1) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste
(§ 129) zu überwachen.
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige
die Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des § 130 Abs. 5
Platz greift, mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß,
vorbehaltlich der Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die
Einziehung der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren
Verwaltungsbehörde beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden,
der Steuerstelle Mitteilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen nicht
mehr gebraucht wird oder der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt.