Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 583 
(3) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ersucht die 
Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und das 
Kennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist, den 
Dienststempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung über 
die Ausführung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht. 
(4) Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Steuerkarten finden die Be- 
stimmungen im 8 128 entsprechende Anwendung. 
137. 
(1) Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge 8. Lösung 
Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist einer be- 
für diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person sonderen Er- 
verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum bereits durch den 
eine Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen fällt weg, hmerrr u 
wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen fahrzeugs. 
worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit ent- 
richtet ist. 
(2) Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der 
Erlaubniskarte finden die Bestimmungen im 8§ 135 entsprechende Anwendung. Der An- 
meldung ist die dem Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen. 
138. 
An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne nochmalige 9. Ersatz- 
Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte ausgestellt karten. 
werden. Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der Antrag ist 
bei der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der Ersatzkarte 
in der Bezirksliste bei der ursprünglichen Eintragung vermerkt. 
Ausländische Kraftfahrzeuge. 
§ 139. 
(1) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen= 10. Steuersatz. 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer 
weder im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung 
des Kraftfahrzeugs im Inland:
	        
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