Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 585 
8 141. 
(1) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Ver= 12. Steuer- 
bindung zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen bofreiman 
Strecken durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanz= verkehr auf 
behörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungs= kurzen 
maßnahmen von der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen lousdu 
werden, sofern die im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt Grenzgebiets. 
zurückgelegt wird. 
(2) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen 
Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu 
besorgen ist. 
§ 142. 
Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe liegt 13. Lösung 
demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. der Elubnis. 
8 143. 
(1) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland mit 
eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Ingebrauch- 
nahme des Fahrzeugs im Inland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle (8§ 121 
Abs. 2) zu bewirken. 
(2) Die Anmeldung kann mündlich erfolgen und hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe 
und für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, 
) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. 
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere 
Spalte nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der 
Anmeldung hat sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen 
Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt 
(§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
21. April 1910, Reichsgesetzbl. S. 640). 
(3) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch 
die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — 
Kennzeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine 
Erlaubniskarte ausgestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu ver-
	        
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