Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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9. Karl Käppel in Eichstätt, 
10. Franz Reinhold in Augsburg, 
11. Friedrich Rottenhöfer in Augsburg, 
12. Justizrat Bernhard Wurzer in Neuburg a. D., 
13. Dr. Albert Zimmermann in Kaufbeuren. 
München, den 16. Januar 1913. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Venle. 
Nr. 9/Vos. 3 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 1. Gruppe d) wird 
hinter dem mit „Praeposit“ beginnenden Absatz nachgetragen: 
Rotpulver, auch mit den angehängten Zahlen 1, II, III usw. (fest gepreßtes 
Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Holzmehl, auch mit Zusatz von 
gelbem Blutlaugensalz und Kolophonium oder einem diesem ähnlichen Harze). 
Nr. lb. Miuition. 
1. Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer 7 wird am Ende nachgetragen: 
c) Handwurfgranaten (brisanter Sprengstoff, nicht gefährlicher als Trinitro- 
toluol oder Schießpulver). 
2. Abschnitt B. Aufgabe. 
Als Abs. (2) wird nachgetragen: 
(2) Handwurfgranaten mit einer Ladung von höchstens 25 g Trinitro- 
toluol und einem Verschlusse, der im Falle eines Brandes dem im Innern 
entstehenden Drucke leicht nachzugeben vermag, dürfen in Mengen bis zu 
200 kg als Stückgut befördert werden. In einen Wagen dürfen nicht mehr 
als 200 kg verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäß 
beschränkt werden.
	        
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