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merken. Ein gleiches hat bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubnis-
karte (§ 145) zu geschehen.
8 144.
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine
ghet Bmit Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 26. Die Karte ist von grüner
Wr Farbe, in Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß-roter Seide geheftete Blätter.
Stoff, Blattgröße und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland.
Die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten durch
Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle
sind weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubnis-
karte anzuheften. Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist auf der Karte zu
vermerken.
(2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht
zweifelsfrei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben.
(3) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit beantragt,
er A- so ist die Karte nach dem Muster 27 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, besteht
M aus einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Untergrunde den
Steuerkarten für das Inland.
§ 145.
14. Wieder- (1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es
sbhnun sei denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthaltstagen
Verlängerung im Jahre überschritten werden würde.
von Erlaub- (2) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt,
ukskarten. an Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer
Gültigkeitsdauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im
Inland zugebrachten Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung ent-
richtete Abgabebetrag anzurechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 121 Abs. 2 zu-
ständigen Steuerstelle zu stellen und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten
Jahreszeitraums zulässig. Für die Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten die Vor-
schriften im § 143 Abs. 2.
(3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten
Jahreszeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als
neunzig Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer Ba zu
lösende Erlaubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; in