Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beeinträchtigung

8

577

1039

5  Der

stehenden  Belastung  oder  Beschränkung
beeinträchtigt  ist,  die  Zustimmung  zu
der  Berichtigung  des  Grundstücks  von
demjenigen  rerlangen,  dessen  Recht

durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.
895,  898,  899.

Hypothek  1137,  1155,  1157,

1158,  1160,  1185  s.  Grundstück  894.

Kauf.
der  Verkäufer  eines  Grundstücks
oder  eines  Rechts  an  einem  Grundstück
  ist  verpflichtet,  im  Grundbuch
eingetragene  Rechte,  die  nicht  bestehen,
auf  seine  Kosten  zur  Löschung  zu
bringen,  wenn  sie  im  Falle  ihres  Bestehens
  das  dem  Käufer  zu  verschaffende
  Recht  beeinträchtigen  würden.
Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf
eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes  an
einem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Rechte.  440,
443,  445.
Miete.
Hat  die  Ausübung  eines  Rechtes  an
einer  vermieteten  Sache  durch  einen
Dritten  nur  eine  Beschränkung  des
Mieters  in  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche
  zur  Folge,  so  ist  der  Dritte
dem  Mieter  gegenüber  verpflichtet,  die
Ausübung  zu  unterlassen,  soweit  sie
den  vertragsmäßigen  Gebrauch  beeinträchtigen
  würde.  578,  579.
Namen.
Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines
Namens  dem  Berechtigten  von  einem
anderen  bestritten  oder  wird  das  Interesse
  des  Berechtigten  dadurch  verletzt,
  daß  ein  anderer  unbefugt  den
gleichen  Namen  gebraucht,  so  kann
der  Berechtigte  von  dem  anderen
Beseitigung  der  B.  verlangen.  Sind
weitere  B.  zu  besorgen,  so  kann  er
auf  Unterlassung  klagen.
Nießbrauch.

Wird  die  Verwendung  des  von  dem

Nießbraucher  zu  ersetzenden  Betrages

259

 

8

Beeinträchtigung

zur  Wiederherstellung  der  Sache  nicht
verlangt,  so  fällt  die  Ersatzpflicht
weg,  soweit  durch  den  ordnungswidrigen
  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug
  die  dem  Nießbraucher  gebührenden
  Nutzungen  beeinträchtigt
werden.

1056  s.  Miete  579.

1065

1071

1227

1261,
1263,

1276

1288

Wird  das  Recht  des  Nießbrauchers
beeinträchtigt,  so  finden  auf  die  Ansprüche
  des  Nießbrauchers  die  für  die
Ansprüche  aus  dem  Eigentum  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Ein  dem  Nießbrauch  unterliegendes
Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft  nur
mit  Zustimmung  des  Nießbrauchers
aufgehoben  werden.

Das  gleiche  gilt  im  Falle  einer
Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie  den
Nießbrauch  beeinträchtigt.  1068.

Pfandrecht.

Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers
beeinträchtigt,  so  finden  auf  die  Ansprüche
  des  Pfandgläubigers  die  für
die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum
geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.  1266,  1272.
1259,  1272  s.  Grundstück  881.
1259,  1272  s.  Grundstück  894.
Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch
Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung
des  Pfandgläubigers  aufgehoben
werden.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer
Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie  das
Pfandrecht  beeinträchtigt.  1273.

Wird  eine  Geldforderung  in  Gemäßheit
  des  §  1281  eingezogen,  so  sind
der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger
einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
daß  der  eingezogene  Betrag,  soweit
es  ohne  B.  des  Interesses  des  Pfandgläubigers
  thunlich  ist,  nach  den  für
die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden
Vorschriften  verzinslich  angelegt  und
*