Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

7. Prüfung 
und Aufbe- 
wahrung der 
Bücher. 
8. Herstellung 
der Stempel= 
zeichen. 
626 
§ 233. 
(1) Die in den §§ 227, 228 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Viertel- 
jahrs abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung 
eingereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten 
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 
(2) Die Einnahme= und Anmeldungsbücher und die dazu gehörigen Belege, soweit sie 
Einnahmen und Anmeldungen zu den Tarifnummern 1 bis 3 A enthalten, dürfen nicht 
vernichtet werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie gegen 
Feuersgefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen werden 
können. Die näheren Anordnungen erläßt die Direktiobehörde. 
(3) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempel- 
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamts) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Bücher 
mit den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landes- 
regierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) von dem Verfügten Kenntnis. 
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
§ 234. 
(1) Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuerstellen 
zu verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch die Reichs- 
druckerei hergestellt und zu einem vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise ab- 
gegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche 
ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet 
werden. 
(2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelzeichen sind mit den gquittierten Liefer- 
scheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf 
deren Antrag den von ihnen bezeichneten Direktivbehörden einzureichen. Letztere lassen den 
Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung 
der Reichshauptkasse zahlen. 
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte 
Vordrucke. 
(4) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten 
Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von Vordrucken 
werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle in Rechnung 
gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung dieser Rech- 
nungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.