Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 643 
Muster 6. 
Nr. des Ausfertigungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen 35) 
Bescheinigung 
über 
die Ungültigmachung des Reichsstempels auf ausländischen Wertpapieren. 
.. des Herrn 
Auf Antrag es Her 
der Firma 
zu 
ist auf nachstehenden Papieren (Stückzahl, Bezeichnung nach Gattung, Aussteller, Reihe, Buchstabe usw.) 
Gesamtnennwerte 
Gesamtbetrage der erfolgten Einzahlungen 
lauten, in ausländischer und deutscher Wahrung, in Zahlen und Buchstaben) 
  
  
*) on (in ausländischer oder, wenn die Papiere auch auf deutsche Währung 
der ordnungsmäßig vorhanden gewesene Reichsstempel ungültig gemacht worden. 
Jeder Inhaber dieser Bescheinigung ist berechtigt, einen gleichen Neunbetrag der vorstehend 
bezeichneten Wertpapiere bis zin tten. 19 über eine der 
im § 35 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze bezeichueten Steuerstellen steuerfrei 
in das Inland einzuführen. 
Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung dieses Scheines ist eine Kraftloserklärung im Wege 
des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig. 
(Unterschrift) 
(Amtsstempelabdruck) Ausgefertigt „ 
N. N. 
(Dienststellung) 
  
*) Bei nicht vollgezahlten Papieren, bei denen nicht sämtliche Einzahlungen im voraus verstenert sind, ist an Stelle 
des Nennwerts der Betrag der geleisteten Einzahlungen einzusetzen. 
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