Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Muster 8. 
(Ausführungsbestimmungen § 36.) 
Benachrichtigung 
über 
steuerfreie Abstempelung ausländischer Wertpapiere auf Grund einer Bescheinigung nach S8 35 der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
Auf die Bescheinigung de (Bezeichnung der Ausfertigungsstelle! zu 
vom ten 19 
des Herrn 
des Ausfertigungsbuchs, ausgestellt zugunsten 
  
zu 
der Firma 
über die Ungültigmachung des Reichsstempels auf: Bezeichnung 
Wertvpapiere nach Gattung, Aussteller usw.: 
im Neunwerte von .... 
von welchem bereits abgeschrieben waren 
nach der Bescheinigung vom ten 19 
ein Nennwert von .. 
nach der Bescheinigung vom ten 
19 ein Neunwert von 
usw. 
zusammen 
ist heute infolge steuerfreier Abstempelung für Herrn 
eute U#t (nNerfreier * ( · · – 
g · die Firma 
zu zu Nr. des Anmeldungsbuchs abgeschrieben 
worden ein Neunwert von 
, den ten 19 
(Amtsstempelabdruck) 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift)
	        
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