Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 
Muster 224. 
  
689 
(Ausführungsbestimmungen 
§§5 126, 135, 137, 147.) 
(Vorderseite) 
  
Steuer karte 
gültig auf die Zeit vm --19 bis- l19= 
ausgestellt für 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
.................................................................. In 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
Pollxzelllches berska er Tec Art der nunsibieueng uen Elgengewscht Elgenbesltzer 
Kennzeilchen u, Zien Kraftquelle in Planirunsinen 
  
i öchetsben. 
  
  
  
  
  
  
Diese Steuerkarte Ist bel der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentilchen Wegen und Plätzen stets 
mitzuflhren und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
2 ur Bea Chtu n 9 Spätestens am 3. Tage vor Ablauf der Gultlgkeltsdauer der Steuerkarte ist für den Fall der Weler- 
benutzung des Kraftfahrzeugs von dem Elgenbesitzer die Ausstellung elner neuen Steuerkarte zu 
beamragen. 
(Rückseite.) 
  
(Nieht Zutreffendes ist zu streichen.) 
  
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf die Gültigkeitsdauer dieser Karte 
die Reichsstempelabgabe mitse--M.SPf., 
  
  
Iin Buchstabenn. — — — Mark — pf. 
  
  
  
entrichtet worden. 
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte V. der Bezirks- 
liste se. in.......·.·..·.........·..........·... .—EinoAbgabowak 
hierbei nicht zu erheben. — 
  
Nr. der Bezirksliste. .-"·«·---------------------------- -den------ ten-------.-----. 19..... 
» Amts. 
1 Stempel- (Steuerstellee)n 
NN des Lumelckungspuche, r abaruck. 
Einnahme wuchs. 2.—— (Unterschriften) 
Uberlässt der Elgenbesltzer das Kraftlahrzeug auf Zelt elnem anderen zu Besltz, so hat auf 
Zur Bea chtung: dlese Zelt auch der andere für seine Person elne Steuerkarte zu lösen, setern es sich nicht bloss 
um elne unentgeltliche überiassung zum vorbergehenden Gebrauche handelt.
	        
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