Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. # 701 
Feststellung der Srempelabgabe und Guirtung“). 
Nach der vorstehenden Aufstellung hat die Gesamtsumme der den zur Überwachung der Geschäfts- 
t 
führung bestellten Personen für das Geschäftsjahr — 19— gewährten Vergütungen 
— Pf. betragen. — 
— Eine Abgabe ist hiernach nicht zu entrichten. — 
— Die Stempelabgabe nach dem Satze von 8 v. H. berechnet sich afßf . .. ... — 1.— Pf.— 
— Die Hälfte des 5000 = übersteigenden Betrags der Gesammt- 
vergütungen beträgt Z . API- 
Die Stempelabgabe wird hiernach festgesetzt auf den Betrag von Df., 
in Buchstaben Mark Pi. 
Dieser Betrag ist heute einbezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vVerxeinnahmt. 
den.. ten.. 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
121*
	        
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