Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 723 
Muster 36. 
(Ausführungsbestimmungen § 202.) 
  
über die von Vereinigungen, Anstalten und Personen, welche Versicherungen übernehmen, vorzulegenden 
Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher usw.) und Nachweisungen (8 201 Abs. 4). 
Dieses Buch enthält Blätter, 2oeche 
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Anleitung. 
1. Die Liste ist fortlaufend zu führen und dauernd bei der Hebestelle aufzubewahren. 
2. Für die Eintragung jedes einzelnen Versicherers oder seines Bevollmächtigten und für jede der von ihm 
betriebenen Versicherungsarten ist eine Seite bestimmt. 
3. Bei Abgang eines Versicherers oder seines Bevollmächtigten ist die Eintragung mit roter Tinte zu durchstreichen. 
4. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt. 
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