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der Kirchengemeindeordnung einstimmig ihre Zustimmung im Sinne des § 17 Absatz V
der Vereinigungsurkunde erklärt. Sie hat sich weiter dem Antrage des Konsistoriums Speyer
angeschlossen, es möge durch Landesherrliche Entschließung für alle protestantischen Kirchen-
gemeinden der Pfalz bestimmt werden, daß die Kirchenverwaltungen auch als Presbyterien
in den durch die jeweiligen kirchlichen Verordnungen festgestellten Angelegenheiten zuständig
sein sollen, die außerhalb des sachlichen Bereiches der Kirchengemeindeordnung liegen. Sie
hat endlich in Übereinstimmung mit dem Konsistorium Speyer gebeten, daß die Kirchen-
gemeindeordnung gemäß Artikel 111 Absatz 1 des Gesetzes alsbald in Kraft gesetzt, daß
hierbei den Vorschriften der Artikel 20—22 rückwirkende Geltung vom 1. Januar l. Js.
ab beigelegt und daß die zurzeit im Amte befindlichen Presbyterien bis zum Ablauf ihrer
Wahlperiode in Tätigkeit belassen werden möchten.
Indem Wir dem ersterwähnten Beschlusse der Generalsynode Unsere Landesherrliche
Bestätigung erteilen und den bezeichneten weiteren Wünschen und Anträgen des Konsistoriums
Speyer und der Generalsynode willfahren, verordnen Wir auf Grund des § 19 des
2. Anhangs zur II. Verfassungsbeilage, dann der Artikel 103 Absatz I, III—V und 111
Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung was folgt:
1.
Die Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GWVBl. S. 911) tritt für
die protestantische Kirche der Pfalz am 1. November 1913 in Kraft. Die Vorschriften der
Artikel 20—22 der Kirchengemeindeordnung erhalten hierbei rückwirkende Geltung vom
1. Januar 1913 ab.
2.
In allen protestantischen Kirchengemeinden der Pfalz, für die nicht etwa die kirchliche
Oberbehörde der Kirchenverwaltung die Ausübung der Presbyterialbefugnisse aus einem
besonderen Grunde für bestimmte Zeit oder bis auf weiteres untersagt hat, sind die Kirchen-
verwaltungen auch als Presbyterien in den durch die jeweiligen kirchlichen Verordnungen
festgestellten Angelegenheiten zuständig, die außerhalb des sachlichen Bereiches der Kirchen-
gemeindeordnung liegen.
3.
Die bestehenden Presbyterien, die vom Inkrafttreten der Kirchengemeindeordnung ab
zugleich Kirchenverwaltungen sind, bleiben in Tätigkeit und üben ihr Amt in den im sach-
lichen Bereiche der Kirchengemeindeordnung liegenden Angelegenheiten nach Maßgabe dieses
Gesetzes. Regelmäßige Kirchenverwaltungs= und Presbyterialwahlen auf Grund der Kirchen-