Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 58. 763 
Wir verordnen, daß sämtliche Stellen und Behörden im 
Königreiche die amtlichen Bescheide von nun an in Unserem 
Königlichen Namen ausfertigen, und halten Uns gerne ver— 
sichert, daß Unsere Beamten getreulich wie bisher ihre Auf— 
gaben wahrnehmen werden. 
Unserem Heere entbieten Wir Unseren Königlichen 
Gruß in der festen Überzeugung, daß es in unerschütterlicher 
Treue und erprobter Tapferkeit allzeit zu seinem obersten Kriegs- 
herrn stehen wird. 
Zu allen Angehörigen Unserer Erblande vertrauen Wir, 
daß sie Uns in unwandelbarer Treue anhängen und alle 
Pflichten gegen Uns als ihren rechtmäßig angestammten Landes- 
herrn und von Gott gesetzten König erfüllen, wogegen Wir 
sie Unserer huldvollen Gesinnung versichern. 
Das Bayerische Volk hat von jeher seinem Königshause 
das mit ihm durch ein geheiligtes Treuverhältnis verbunden 
ist, hingebende Anhänglichkeit bewiesen. Wir erblicken darin 
eine sichere Gewähr, daß die Liebe des Volks, die Wir als 
ein kostbares Kleinod von Unseren Vorfahren überkommen 
haben, auch fernerhin Unser Wirken geleiten werde, das auf 
das Wohl des geliebten Vaterlandes, auf sein Blühen und 
Gedeihen gerichtet ist.
	        
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