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Nr. 76b100.
Bekanntmachung zum Vollzuge der Reichsversicherungsordnung.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung wird folgendes bestimmt:
1.
Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen Abschlag von den
Preisen der deutschen Arzneitaxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren. Diese
Verpflichtung besteht nicht bei der Abgabe von Heilsera, von Tuberkulin in unverdünntem
Zustande, von fabrikmäßig hergestellten Zubereitungen, die nur in fertiger Aufmachung in
den Handel kommen und in unveränderter Aufmachung ohne Zusatz einer handschriftlichen
Gebrauchsanweisung abgegeben werden, dann bei der Abgabe von den Mitteln, die zu den
nach Ziff. 2 für den Handverkauf festgesetzten Preisen abgegeben werden.
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, so sind sie auf
volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen.
In den Arzneirechnungen für Krankenkassen ist der Abschlag auszuweisen.
2.
Die Regierungen, Kammern des Innern, haben als höhere Verwaltungsbehörden (81
der Ministerialbekanntmachung vom 29. Dezember 1911, GVBl. S. 1368) die Mittel,
die ohne ärztliche Verordnung im Handverkauf abgegeben zu werden pflegen, und die Preise
dieser Mittel festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere
die im Handverkauf an die nicht versicherte Bevölkerung üblichen Preise zu berücksichtigen;
die Mittel und ihre Preise können deshalb auch für einzelne Teile der Regierungsbezirke
verschieden festgesetzt werden.
Vor der Festsetzung sind Vertreter der Krankenkassen und zwar tunlichst Vertreter aller
im Regierungsbezirke vorhandenen Arten von Kassen, dann Apotheker und zwar von Stadt-
und Landapotheken zu hören. Um die Benennung der Vertreter des Apothekerstandes ist
der Vorstand der Apothekerkammer anzugehen.
Die Festsetzung und jede spätere Anderung ist im Bayer. Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
3.
Die Regierungen, Kammern des Innern, haben als höhere Verwaltungsbehörden im
Bedürfnisfall anzuordnen, daß die Kassen die Bezahlung eines Arzneimittels, das zu einem