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Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB.
es heben aber auch Abschnitte, welche kein Aufhören
des verbrecherischen Thuns erkennen lassen,
sondern durch die Art und Weise der Ausführung
und die hiebei obwaltenden Umstände
bedingt werden, die gedachte Kontinuität nicht
auf. Es werden daher nicht blos die
mehreren ununterbrochen auf einanderfallenden
Schläge, welche Jemand einem Anderen bei
Ausführung einer körperlichen Mißhandlung
desselben versetzt, sondern auch die Handlungen
des Diebes, welcher im unteren Stockwerke
eines Gebäudes einsteigt, daselbst Gegenstände
entwendet, dann sich in das obere
Stockwerk sowie schließlich in die Räume
eines in innerer Durchgangsverbindung stehenden
Nebengebäudes begiebt und überall etwas
stiehlt, oder die täglichen Verabreichungen von
Gift, womit Jemand einen Anderen ummerklich
aus dem Wege zu schaffen sucht, nur als
einzelne an sich unselbstständige Thätigkeitsakte
der als Eine selbstständige Handlung erscheinenden
Gesammtthätigkeit zu erachten sein,
und unterliegt die Beurtheilung, ob nach der
Größe und sonstigen Beschaffenheit der fraglichen
Zwischenzeiten eine noch bestehende
Kontinuität, ein Fortwirken des Einen selbstständigen
verbrecherischen Willens angenommen
werden könne, natürlich in jedem einzelnen
konkreten Falle dem richterlichen Ermessen.
Aber auch da, wo das RStGB. das sachliche
Zusammentreffen mehrerer selbstständiger Delikte
selbst schon dadurch mit einer besonderen
Strafe bedenkt, daß e5 aus diesen mehreren
Delikten ein einheitliches Kollektiv-Delikt mit
einer hiefür bestimmten Strafe bildet, dessen
charakteristisches Thatbestandsmerkmal eben in
einem fortgesetzten Handeln besteht, worin
die Selbstständigkeit der Einzeldelikte aufgeht,