Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

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Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

es  heben  aber  auch  Abschnitte,  welche  kein  Aufhören
  des  verbrecherischen  Thuns  erkennen  lassen,
  sondern  durch  die  Art  und  Weise  der  Ausführung
  und  die  hiebei  obwaltenden  Umstände
bedingt  werden,  die  gedachte  Kontinuität  nicht
auf.  Es  werden  daher  nicht  blos  die
mehreren  ununterbrochen  auf  einanderfallenden
Schläge,  welche  Jemand  einem  Anderen  bei
Ausführung  einer  körperlichen  Mißhandlung
desselben  versetzt,  sondern  auch  die  Handlungen
des  Diebes,  welcher  im  unteren  Stockwerke
eines  Gebäudes  einsteigt,  daselbst  Gegenstände
  entwendet,  dann  sich  in  das  obere
Stockwerk  sowie  schließlich  in  die  Räume
eines  in  innerer  Durchgangsverbindung  stehenden
  Nebengebäudes  begiebt  und  überall  etwas
stiehlt,  oder  die  täglichen  Verabreichungen  von
Gift,  womit  Jemand  einen  Anderen  ummerklich
  aus  dem  Wege  zu  schaffen  sucht,  nur  als
einzelne  an  sich  unselbstständige  Thätigkeitsakte
  der  als  Eine  selbstständige  Handlung  erscheinenden
  Gesammtthätigkeit  zu  erachten  sein,
und  unterliegt  die  Beurtheilung,  ob  nach  der
Größe  und  sonstigen  Beschaffenheit  der  fraglichen
  Zwischenzeiten  eine  noch  bestehende
Kontinuität,  ein  Fortwirken  des  Einen  selbstständigen
  verbrecherischen  Willens  angenommen
  werden  könne,  natürlich  in  jedem  einzelnen
  konkreten  Falle  dem  richterlichen  Ermessen.
Aber  auch  da,  wo  das  RStGB.  das  sachliche
Zusammentreffen  mehrerer  selbstständiger  Delikte
  selbst  schon  dadurch  mit  einer  besonderen
Strafe  bedenkt,  daß  e5  aus  diesen  mehreren
Delikten  ein  einheitliches  Kollektiv-Delikt  mit
einer  hiefür  bestimmten  Strafe  bildet,  dessen
charakteristisches  Thatbestandsmerkmal  eben  in
einem  fortgesetzten  Handeln  besteht,  worin
die  Selbstständigkeit  der  Einzeldelikte  aufgeht,