Nr. 61. 795
Nr. 1631a °4.
fl. Staatsministerium des Innern und fl. Krriegsministerium.
Bekanntmachung, Erneuerungen der Meldungen der in den Bewerberverzeichnissen der Behörden
aufgeführten Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins betreffend.
1. Nach § 15,2 der Anstellungsgrundsätze für den Staatsdienst und § 11,3 der
Anstellungsgrundsätze für den Kommunaldienst (GVBl. 1907 S. 693 und 724; Vl.
des Kriegsministeriums 1907 S. 296/297 und 335) müssen jene Militäranwärter und
Inhaber des Anstellungsscheins, die vor dem 1. Januar 1913 in den Bewerberverzeichnissen
vorgemerkt worden sind und noch keine Zivilversorgung gefunden haben, ihre Meldung bis
zum 1. Dezember 1913 bei den Anstellungsbehörden erneuern, weil sie sonst in den Be—-
werberverzeichnissen gestrichen werden.
2. Dabei sind die in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen Ver-
hältnissen eingetretenen Anderungen anzugeben. Die nicht mehr im aktiven Militärdienst
stehenden Militäranwärter haben ein amtliches Leumunds= und Vermögenszeugnis beizufügen.
3. Etwaige im seinerzeitigen Vormerkungsgesuch oder später vorgebrachte besondere
Wünsche (oder Verzichte) in Bezug auf die angestrebte Bedienstung sind, soweit sie aufrecht
erhalten werden wollen, ausdrücklich zu wiederholen und ebenso wie Anderungen in diesen
Wünschen usw. oder neue Wünsche möglichst bestimmt anzugeben z. B. „keinesfalls im rechts-
rheinischen Bayern südlich der Donau“ oder „nur in Orten mit katholischen Volksschulen“
oder „wegen großen Familienstandes — 2 Knaben, 2 Mädchen — nur in Stellen mit
nicht zu kleiner Dienstwohnung“ oder „die Anstellung wird nicht vor dem 1. Juli 1915
erbeten“ oder „außer in Oberbayern und Schwaben künftig auch in Niederbayern“ oder
„auf Stellen in Mittelfranken verzichte ich von jetzt ab“.
Auch während des Jahres haben die Stellenanwärter neue Wünsche sowie An-
derungen in den bisherigen oder in den die Annahme der Bedienstung beeinflußenden Ver-
hältnissen unverzüglich den Anstellungsbehörden anzuzeigen.
4. Im Interesse der übrigen Militäranwärter, die sonst ein unrichtiges Bild über die
tatsächliche Zahl ihrer Vorleute und damit über ihre Anstellungsaussichten erhalten würden,
sollen die Bewerbungen nur für die noch ernstlich angestrebten Stellen erneuert und
zwecklose Bewerbungen durch rechtzeitige Erkundigung über die Besoldungs= und dienstlichen
Verhältnisse der Stellen vermieden werden. Aus demselben Grunde sind während des Jahres
die Bewerbungen bei den Anstellungsbehörden ausdrücklich zurückzuziehen, sobald sie nicht
mehr aufrecht erhalten werden wollen.
5. Lehnt ein Stellenanwärter die Annahme einer Stelle, für die er vorgemerkt ist,
ohne nachgewiesenen stichhaltigen Grund oder aus Ursachen ab, die schon so lange ** daß