Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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2. eine dreijährige Lehrzeit bei einem im Deutschen Reiche ansäßigen Zahnarzt oder 
verlässigen Zahntechniker durchgemacht und 
3. eine dreijährige Tätigkeit als Gehilfe eines solchen Zahnarztes oder Zahntechnikers 
zurückgelegt hat oder im Deutschen Reiche mindestens vier Jahre selbständig als 
Zahntechniker im Hauptberufe tätig gewesen ist. Auf die dreijährige Gehilfen— 
tätigkeit und die vierjährige selbständige Ausübung der Zahntechnik wird die Zeit 
der Ausbildung an einer öffentlichen oder von dem Verbande der Dentisten im 
Deutschen Reiche betriebenen Lehranstalt angerechnet. 
II Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit in Bezug auf das 
Zahntechnikergewerbe dartun. Auch darf das Gewerbe weder im Umherziehen noch mit Hilfe 
von Reisenden oder sonstigen Beauftragten, die Kunden auwerben, betrieben werden. 
III Als verlässig im Sinne des Abs. I Ziff. 2 und 3 kann ein Zahntechniker, dessen 
berufliche Befähigung nicht sonst einwandfrei feststeht, dann gelten, wenn er den Voraus- 
setzungen der Absätze 1 und II genügt. 
II. 
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist ferner anzusehen, wer 
vor dem Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung drei Monate lang im Auftrage von 
Versicherungsträgern, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes, die ihren Sitz 
in Bayern haben, bei Zahnkrankheiten regelmäßige selbständige Hilfe geleistet oder in Bayern 
fünf Jahre lang die Zahntechnik selbständig ausgeübt hat. In beiden Fällen setzt die An- 
erkennung als Zahntechniker den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und den Mangel von 
Tatsachen voraus, die die Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Zahntechnikergewerbe dartun; 
auch darf das Gewerbe weder im Umherziehen noch mit Hilfe von Reisenden oder sonstigen 
Beauftragten, die Kunden anwerben, betrieben werden. Die Anerkennung im ersten Falle 
ist nur zulässig, wenn sie bis zum 1. März 1914, die Anerkennung im zweiten Falle, 
wenn sie binnen sechs Jahren nach dem Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung bean- 
tragt wird. 
III. 
Auch Bader, die den Voraussetzungen der Ziff. I oder II entsprechen, sind als Zahn- 
techniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung anzuerkennen. Bei der Prüfung der 
Voraussetzungen hat in Zweifelsfällen das Zahntechnikergewerbe gegenüber dem Badergewerbe 
als Hauptberuf zu gelten. 
« IV. 
In besonderen Ausnahmefällen kann das Oberversicherungsamt von der vollständigen 
Einhaltung der in Ziff. I und II vorgeschriebenen Fristen befreien, wenn die Befreiung 
zugleich im Interesse der Versicherten liegt.
	        
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