Nr. 63. 803
V.
1 Die Anerkennung als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung geschieht
durch eine amtliche Feststellung der hierfür in Ziff. 1 und II vorgeschriebenen Voraussetzungen.
Zuständig zu dieser Feststellung ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Zahntechniker
seine gewerbliche Niederlassung hat. Das Versicherungsamt hat vor der Feststellung den
zuständigen Bezirksarzt zu hören. Es kann namentlich in Zweifelsfällen auch eine Ver-
tretung der Zahnärzte und der Zahntechniker (Bayerische Dentistenvereinigung, e. V.) gut-
achtlich einvernehmen.
II Der Antrag auf Feststellung steht dem Versicherungsträger für den Zahntechniker zu,
dem er die Zahnbehandlung bei Versicherten übertragen will. Dem Antrage sind die Nach-
weise für die Voraussetzungen der Anerkennung beizufügen. Der Zahntechniker selbst kann
den Antrag nur stellen, wenn er zugleich schriftlich nachweist, daß er von einem Versicherungs-
träger mit der Zahnbehandlung der Versicherten betraut ist oder im Falle der Anerkennung
betraut werden wird. «
III Die Entscheidung des Versicherungsamts ist dem Versicherungsträger und dem Zahn-
techniker zuzustellen.
IV Gegen die Entscheidung des Versicherungsamts kann der Versicherungsträger sowie der
Zahntechniker binnen einem Monat nach der Zustellung Beschwerde zum Oberversicherungs-
amt einlegen. Dieses entscheidet endgültig.
Das Versicherungsamt hat ein Verzeichnis der Personen, die es als Zahntechniker im
Sinne der Reichsversicherungsordnung anerkannt hat, zu führen und auf dem Laufenden zu
halten. Ein Auszug aus dem Verzeichnisse sowie jede Anderung (s. Ziff. VI) ist dem Be-
zirksarzte für die Zahntechniker mitzuteilen, die in seinem Dienstbezirk ihre gewerbliche
Niederlassung haben.
VI.
* Das Versicherungsamt hat die Anerkennung als Zahntechniker zurückzunehmen, wenn
nachträglich die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren die Anerkennung
erteilt wurde, wenn der Zahntechniker die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, wenn er nach-
träglich sich als unzuverlässig in Bezug auf das Zahntechnikergewerbe erweist oder das Gewerbe
in der in Ziff. 1 Abs. II Satz 2 bezeichneten Art ausübt. Bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte kann die Zurücknahme auf die Dauer des Verlustes beschränkt werden.
II Für die Zuständigkeit und das Verfahren gilt die Ziff. V entsprechend.
III Von der Zurücknahme sind diejenigen Versicherungsämter zu verständigen, in deren
Bezirk der Zahntechniker nach Ziff. VIII zugelassen worden ist, ohne daß er dort seine ge-
werbliche Niederlassung hat.