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Ob eine letztwillige Verfügung diese Grenzen überschreitet oder nicht, darüber entscheidet
im Streitfalle das Schiedsgericht. Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung aus diesem
Grunde ist bei Meidung des Ausschlusses nur innerhalb dreier Monate nach dem Tode des
Stammgutsbesitzers statthaft.
8 67.
Durch den unmittelbaren Übergang gemäß 8 66 und 66 dürfen die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Pflichtteilsrechte nicht berührt werden.
8 68.
In gleicher Weise wie die in § 65 und 66 genannten Sachen und Rechte gehen
auch alle Verpflichtungen des letzten Stammgutsbesitzers als solchen auf den neuen Stamm-
gutsinhaber über, es müßten denn entgegenstehende letztwillige Verfügungen des ersteren
vorliegen.
Dieser Schuldübergang setzt aber voraus, daß der neue Inhaber von dem Schieds-
gerichte hierzu für verpflichtet erachtet wird oder es versäumt, das Schiedsgericht binnen
dreier Monate nach dem Tode des anderen, falls ihm aber die Schulden beim Tode des-
selben noch nicht bekannt waren, binnen dreier Monate nach gewonnener Kenntnis um Ent-
scheidung anzurufen.
Das Schiedsgericht darf den neuen Stammgutsbesitzer zur Schuldübernahme lediglich
dann verurteilen, wenn die Schulden im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung des
Stammgutes ausgenommen sind und wenn nicht nachgewiesen wird, daß der neue Besitzer
nach dieser Übernahme bei gewissenhafter Ausübung seiner Pflichten außer Stande sei, den
für sich und seine Familie erforderlichen Unterhalt auf die Dauer ohne Inanspruchnahme
seines Privatvermögens zu bestreiten.
8 69.
Erkennt das Schiedsgericht dahin, daß die Verpflichtungen des verstorbenen Besitzers
ganz oder teilweise von dem neuen Inhaber nicht zu übernehmen seien, so fallen die Ver—
pflichtungen insoweit den Privaterben des letzten Besitzers zur Last. Diese sind deshalb zum
schiedsrichterlichen Verfahren zuzuziehen.
8 70.
Die Vorschriften der §§ 68 und 69 gelten für die in den §§ 55 bis 63 bezeichneten
Stammgutsschulden bloß insoweit, als es sich um Beträge handelt, die nach dem Schulden-
tilgungsplane von dem verstorbenen Stammgnutsbesitzer hätten berichtigt werden müssen.