Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Ob  eine  letztwillige  Verfügung  diese  Grenzen  überschreitet  oder  nicht,  darüber  entscheidet
im  Streitfalle  das  Schiedsgericht.  Die  Anfechtung  der  letztwilligen  Verfügung  aus  diesem
Grunde  ist  bei  Meidung  des  Ausschlusses  nur  innerhalb  dreier  Monate  nach  dem  Tode  des
Stammgutsbesitzers  statthaft.

8  67.

Durch  den  unmittelbaren  Übergang  gemäß  8  66  und  66  dürfen  die  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechts  über  Pflichtteilsrechte  nicht  berührt  werden.

8  68.

In  gleicher  Weise  wie  die  in  §  65  und  66  genannten  Sachen  und  Rechte  gehen
auch  alle  Verpflichtungen  des  letzten  Stammgutsbesitzers  als  solchen  auf  den  neuen  Stammgutsinhaber
  über,  es  müßten  denn  entgegenstehende  letztwillige  Verfügungen  des  ersteren
vorliegen.

Dieser  Schuldübergang  setzt  aber  voraus,  daß  der  neue  Inhaber  von  dem  Schiedsgerichte
  hierzu  für  verpflichtet  erachtet  wird  oder  es  versäumt,  das  Schiedsgericht  binnen
dreier  Monate  nach  dem  Tode  des  anderen,  falls  ihm  aber  die  Schulden  beim  Tode  desselben
  noch  nicht  bekannt  waren,  binnen  dreier  Monate  nach  gewonnener  Kenntnis  um  Entscheidung
  anzurufen.

Das  Schiedsgericht  darf  den  neuen  Stammgutsbesitzer  zur  Schuldübernahme  lediglich
dann  verurteilen,  wenn  die  Schulden  im  Interesse  der  Erhaltung  oder  Verbesserung  des
Stammgutes  ausgenommen  sind  und  wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  der  neue  Besitzer
nach  dieser  Übernahme  bei  gewissenhafter  Ausübung  seiner  Pflichten  außer  Stande  sei,  den
für  sich  und  seine  Familie  erforderlichen  Unterhalt  auf  die  Dauer  ohne  Inanspruchnahme
seines  Privatvermögens  zu  bestreiten.

8  69.

Erkennt  das  Schiedsgericht  dahin,  daß  die  Verpflichtungen  des  verstorbenen  Besitzers
ganz  oder  teilweise  von  dem  neuen  Inhaber  nicht  zu  übernehmen  seien,  so  fallen  die  Ver—
pflichtungen  insoweit  den  Privaterben  des  letzten  Besitzers  zur  Last.  Diese  sind  deshalb  zum
schiedsrichterlichen  Verfahren  zuzuziehen.

8  70.

Die  Vorschriften  der  §§  68  und  69  gelten  für  die  in  den  §§  55  bis  63  bezeichneten
Stammgutsschulden  bloß  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  nach  dem  Schuldentilgungsplane
  von  dem  verstorbenen  Stammgnutsbesitzer  hätten  berichtigt  werden  müssen.