Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 66. 813 
1. 
Die Apotheken haben den Knappschaftsvereinen für die Arzneien einen Abschlag von 
den Preisen der deutschen Arzneitaxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren. 
Diese Verpflichtung besteht nicht bei der Abgabe von Heilsera, von Tuberkulin in unver- 
dünntem Zustande, von fabrikmäßig hergestellten Zubereitungen, die nur in fertiger Auf- 
machung in den Handel kommen und in unveränderter Aufmachung ohne Zusatz einer 
haudschriftlichen Gebrauchsanweisung abgegeben werden, dann bei der Abgabe von den 
Mitteln, die zu den nach Ziffer 2 für den Handverkauf festgesetzten Preisen abgegeben 
werden. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, so sind 
sie auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen. 
In den Arzuneirechnungen für Knappschaftsvereine ist der Abschlag auszuweisen. 
2. 
Die Liste der Mittel, die ohne ärztliche Verordnung im Handverkauf abgegeben zu 
werden pflegen und die Preise dieser Mittel sind für jeden Knappschaftsverein von der für 
den Sitz des Vereins zuständigen Regierung, Kammer des Innern, als der höheren Ver- 
waltungsbehörde im Benehmen mit dem Oberbergamt festzusetzen. Bei der Festsetzung sind 
die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die im Handverkauf an die nicht versicherte Bevölkerung 
üblichen Preise zu berücksichtigen. 
Vor der Festsetzung sind Vertreter der Knappschaftsvereine und Apotheker zu hören. 
Erstreckt sich ein Knappschaftsverein über mehrere Regierungsbezirke, so empfiehlt sich 
vor Festsetzung der Liste eine Verständigung mit den übrigen beteiligten Kreisregierungen, 
damit auch die dortigen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden; nötigenfalls ist die Liste 
für die Regierungsbezirke verschieden festzusetzen. In allen Fällen soll die Liste für die 
Knappschaftsvereine mit derjenigen für die reichsgesetzlichen Krankenkassen desselben Bezirks 
nach Möglichkeit übereinstimmen. 
Die Festsetzung und jede spätere Anderung ist im Bayerischen Staatsanzeiger zu 
veröffentlichen. 
3. 
Die Regierungen, Kammern des Innern, haben als höhere Verwaltungsbehörden im 
Bedürfnisfall anzuordnen, daß die Knappschaftsvereine die Bezahlung eines Arzneimittels, 
das zu einem die Festsetzung nach Ziffer 2 nicht übersteigenden Preise aus Apotheken 
bezogen wird, nicht deshalb ablehnen dürfen, weil sie mit Personen, die nicht Apotheken— 
besitzer oder -Verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart haben.
	        
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