Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 817 
oder Aufenthalt gehabt hat. Hat der Beitragspflichtige auch früher keinen inländischen 
Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt, so ist der Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiete sich 
das beitragspflichtige Vermögen befindet, und, wenn das Vermögen sich in mehreren Bundes- 
staaten befindet, der Bundesstaat, in dessen Gebiete sich der größere Teil des Vermögens befindet. 
§ 3. 
Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Bundesstaaten gelten auch entsprechend 
für die Zuständigkeit der bundesstaatlichen Veranlagungsbehörden. Die oberste Landesfinanz- 
behörde des für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen Bundesstaats kann jedoch 
die Abgrenzung der Zuständigkeit seiner Veranlagungsbehörden anderweit regeln. 
84. 
() Vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen (8 15) sind — 
für jeden Veranlagungsbezirk die Personen zu ermitteln und in die Wehrbeitragsliste einzu- pflichtigen 
tragen, die für die Veranlagung zum Wehrbeitrag in Frage kommen (8 5). Versonen 
(2) Die Wehrbeitragsliste ist nach Anleitung der Muster 1 und 2 einzurichten. Das cimroren 
Muster 1 ist für natürliche Personen (Wehrbeitragsliste A), das Muster 2 für Aktiengesell= in die Wehr- 
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Wehrbeitragsliste B) bestimmt. beitragslisten. 
Nuster L, 2 
85. — . 
In die Wehrbeitragsliste A sind jedenfalls die natürlichen Personen aufzunehmen, welche 
die Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht erfüllen und von denen zu vermuten ist, 
daß sie ein Vermögen von mehr als zehntausend Mark oder ein Einkommen von mehr als 
viertausend Mark haben. 
8 6. 
(1) In die Wehrbeitragsliste eines Veranlagungsbezirkes sind die Personen aufzunehmen, 
die in diesem Bezirke zu veranlagen sind. 
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung eines 
Beitragspflichtigen zuständig ist und können diese Zweifel vor der öffentlichen Aufforderung 
zur Abgabe der Vermögenserklärungen nicht beseitigt werden, so ist eine solche Person in 
jedem Veranlagungsbezirke, der für die Veranlagung des Wehrbeitrags in Frage kommt, in 
die Wehrbeitragsliste aufzunehmen. Dies gilt abgesehen von Beitragspflichtigen mit mehr— 
fachem Wohnsitz insbesondere für solche Personen, die in dem Veranlagungsbezirke Grund- 
oder Betriebsvermögen besitzen und die im Inland keinen der Behörde bekannten Wohnsitz 
oder Aufenthalt haben. · 
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