Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 16. 
„Besondere (1) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung (§ 15) und noch vor Beginn der 
guffnderungin § 13 bezeichneten Frist ist den Personen, von denen die Veranlagungsbehörde annimmt, 
der daß sie zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet 
— sind, ein Vordruck für diese nebst einem Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zu über- 
Muster“ 
senden; alle anderen in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen sind gemäß 8 36 
Abs. 2 des Gesetzes unter Beifügung eines Vordrucks besonders aufzufordern, eine Ver- 
mögenserklärung binnen der in 8 13 bezeichneten oder einer auf mindestens 14 Tage zu 
bemessenden besonderen Frist abzugeben. Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einver- 
ständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) ein anderes Verfahren vorschreiben. 
(2) Ein Beitragspflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Vermögens- 
erklärung aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Vermögenserklärung 
abzugeben. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen Behörden 
mitzuteilen, daß und welcher Behörde er eine Vermögenserklärung abgegeben hat. 
§ 17. 
Die Veranlagungsbehörde kann einem Beitragspflichtigen, der glaubhaft macht, daß 
ihm die Abgabe der Vermögenserklärung innerhalb der in § 13 bezeichneten Frist nicht 
Mmöglich ist, die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung angemessen verlängern. 
8 18. 
(1) Die Vermögenserklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mitzu— 
umfassen, sofern die Ehegatten nicht dauernd von einander getrennt leben. 
(2) Für einen nach dem 31. Dezember 1913, aber vor Abgabe der Vermögens— 
erklärung verstorbenen Beitragspflichtigen ist die Vermögenserklärung, wenn ein ohne Be— 
schränkung der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker 
oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, 
andernfalls von den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und gibt ein 
Verpflichteter die Vermögenserklärung ab, so werden die anderen dadurch von der Ver— 
pflichtung befreit. Hat von mehreren Erben einer der Veranlagungsbehörde gegenüber die 
Erfüllung der den Erben in Ansehung des Wehrbeitrags obliegenden Pflichten übernommen, 
so ist die Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärung nur an ihn, andernfalls nach 
dem Ermessen der Veranlagungsbehörde an einen von ihnen zu richten. 
19. 
(1) Die Vermögenserklärung ist nach Anleitung der Muster 3 und 4 zu 
gestalten.
	        
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