Nr. 67. 821
(2) Vordrucke für die Vermögenserklärung sind dem Beitragspflichtigen kostenlos zu
verabfolgen.
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Vermögenserklärung auch
mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach ausgefüllte Vor-
druck ist vom Beitragspflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unterzeichnen.
(4) Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen wären, die in
einer für das laufende oder das kommende Steuerjahr in Landessteuersachen abgegebenen
Vermögensanzeige gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen
Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstande
vom 31. Dezember 1913 entsprechen.
(5) Ebenso kann, wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten
im Bundesstaate gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fort-
geführt werden, die Aufführung der einzelnen Grundstücke unterbleiben und ihr Steuerwert
im ganzen angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundesstaaten gelegene Grund-
vermögen besonders aufgeführt werden.
8 20.
(1) Die Abgabe der Vermögenserklärung ist nötigenfalls durch vorher anzudrohende
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen.
(2) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des § 38 Abs. 1 des Gesetzes
ist dem Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung zu setzen.
(3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Beitragspflichtige seiner
Verpflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung nachgekommen ist.
(4) Durch die sortgesetzte Weigerung des Beitragspflichtigen, eine Vermögenserklärung
abzugeben, wird seine Veranlagung zum Wehrbeitrag auf Grund einer schätzungsweisen
Feststellung des Vermögens nicht gehindert.
(5) Von der Auferlegung eines Zuschlags zu dem geschuldeten Wehrbeitrag (§ 38
Abs. 2 des Gesetzes) bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Vermögenserklärung soll dann abge-
sehen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls das Versäumnis als entschuldbar erscheinen
lassen. Der Zuschlag ist stets aus dem gesamten Wehrbeitrag zu berechnen, nicht bloß aus
dem auf das Vermögen entfallenden Teil.
§ 21.
Die Veranlagungsbehörde hat die Angaben in den Vermögenserklärungen auf ihre Prüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vermögens-
erklärung.