Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 821 
(2) Vordrucke für die Vermögenserklärung sind dem Beitragspflichtigen kostenlos zu 
verabfolgen. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Vermögenserklärung auch 
mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach ausgefüllte Vor- 
druck ist vom Beitragspflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unterzeichnen. 
(4) Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen wären, die in 
einer für das laufende oder das kommende Steuerjahr in Landessteuersachen abgegebenen 
Vermögensanzeige gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen 
Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstande 
vom 31. Dezember 1913 entsprechen. 
(5) Ebenso kann, wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten 
im Bundesstaate gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fort- 
geführt werden, die Aufführung der einzelnen Grundstücke unterbleiben und ihr Steuerwert 
im ganzen angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundesstaaten gelegene Grund- 
vermögen besonders aufgeführt werden. 
8 20. 
(1) Die Abgabe der Vermögenserklärung ist nötigenfalls durch vorher anzudrohende 
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen. 
(2) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des § 38 Abs. 1 des Gesetzes 
ist dem Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung zu setzen. 
(3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Beitragspflichtige seiner 
Verpflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung nachgekommen ist. 
(4) Durch die sortgesetzte Weigerung des Beitragspflichtigen, eine Vermögenserklärung 
abzugeben, wird seine Veranlagung zum Wehrbeitrag auf Grund einer schätzungsweisen 
Feststellung des Vermögens nicht gehindert. 
(5) Von der Auferlegung eines Zuschlags zu dem geschuldeten Wehrbeitrag (§ 38 
Abs. 2 des Gesetzes) bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Vermögenserklärung soll dann abge- 
sehen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls das Versäumnis als entschuldbar erscheinen 
lassen. Der Zuschlag ist stets aus dem gesamten Wehrbeitrag zu berechnen, nicht bloß aus 
dem auf das Vermögen entfallenden Teil. 
§ 21. 
Die Veranlagungsbehörde hat die Angaben in den Vermögenserklärungen auf ihre Prüfung der 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vermögens- 
erklärung.
	        
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