Nr. 67. 823
g 25.
Bei der Ermittelung des Ertragswerts von land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei= a) Bei land-
grundstücken sind die der Land= oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei einschließlich etwaiger kder orf-
Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmittel mitzuberücksichtigen. Hierbei wird ein lichen oder
angemessener Bestand an lebendem und totem Inventar und an sonstigem Betriebskapitale Gärtnerer
vorausgesetzt. Ein Mehr= oder Minderwert der dem Grundstückseigentümer gehörenden Ge- erundfüücken.
bäude und Betriebsmittel gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertrags-
wert hinzu- oder von ihm abzurechnen, insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen.
8 26.
(1) Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Grundstücken ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein ordentlicher Unternehmer von
den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Be-
wirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren
für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann.
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden
unmittelbar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk-
oder Kreidebrüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung mit
einem land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung
um einen der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen.
(3) Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Reinertrag
unter Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem
Ganzen zu berechnen.
§ 27.
(1) In die zur Ermittelung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden Bewirt-
schaftungskosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten
fremden Arbeitskräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse
einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere
Arbeitskraft für erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert
der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als
diese Tätigkeit des Selbstbewirtschafters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt und der dafür
angesetzte Wertbetrag die angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt.
(2) Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und deren
Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude zu rechnen.
(3) Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des
Wirtschaftsbetriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden.