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keitsgründen beim Bundesrate zu beantragen. Derartige Anträge sind bei der Veranlagungs—
behörde anzubringen und von dieser unter Darstellung des Sachverhalts durch Vermittelung
der obersten Landesfinanzbehörde dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) vorzulegen.
§ 47.
(1) Das zweite und letzte Drittel des Wehrbeitrags vom Einkommen ist je auf An-
trag zu ermäßigen, wenn sich das Einkommen des Beitragspflichtigen gegenüber dem für die
Veranlagung des Wehrbeitrags gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes festgestellten Einkommen
um mindestens vierzig vom Hundert dieses Betrags vermindert hat. Für die Ermittelung
des verminderten Einkommens gelten die gleichen Grundsätze wie für die erste Einkommens-
feststellung. Maßgebend ist die landesrechtliche Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens
für das folgende und nächstfolgende Steuerjahr. Die geschuldeten Wehrbeitragsteile sind in
demselben Verhältnis zu ermäßigen, in dem das verminderte Einkommen zu dem früheren
steht. Ist das Einkommen unter den Betrag von dreitausend Mark gesunken, so ist der
Wehrbeitragsteil ganz in Abgang zu stellen. Eine Ermäßigung findet nicht statt, wenn die
Minderung des Einkommens nur durch einen vorübergehenden Wegfall der Einkommensgquelle
veranlaßt ist.
(2) Im Falle des Todes eines Beitragspflichtigen findet eine Ermäßigung des Wehr-
beitrags vom Einkommen auf Antrag der Erben statt, wenn nachweislich das Einkommen,
das aus den mit dem Tode des Beitragspflichtigen nicht weggefallenen Einkommensquellen
fließt, um mindestens vierzig vom Hundert geringer ist als das der Veranlagung zum Wehr-
beitrage zugrundegelegte Einkommen des Beitragspflichtigen. Abs. 1 Satz 4, 5 findet An-
wendung.
(3) Der Antrag ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf von drei
Monaten nach dem gesetzlichen Zahlungstage gestellt wird. Steht die für den Ermäßigungs-
anspruch maßgebende Einkommenstenerveranlagung am gesetzlichen Zahlungstage noch nicht
rechtskräftig fest, so beginnt die Frist erst mit dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Veranlagung. In Bundesstaaten, in denen ein bestimmter Zeitpunkt für die Rechtskraft
der Einkommensteuerveranlagung nicht festgestellt werden kann, beginnt die Frist mit dem
Fälligkeitstage des ersten Teiles der ermäßigten Einkommensteuer. Im Falle des § 31
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes wird der Beginn der Frist durch die oberste Landesfinanzbehörde
bestimmt.
(4) UÜber den Ermäßigungsantrag hat die Veranlagungsbehörde zu entscheiden. Wird
dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, so steht dem Antragsteller nur
die Anrufung der übergeordneten Verwaltungsbehörden offen. Die oberste Landesfinanz-
behörde bestimmt das Nähere.