Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 829 
keitsgründen beim Bundesrate zu beantragen. Derartige Anträge sind bei der Veranlagungs— 
behörde anzubringen und von dieser unter Darstellung des Sachverhalts durch Vermittelung 
der obersten Landesfinanzbehörde dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) vorzulegen. 
§ 47. 
(1) Das zweite und letzte Drittel des Wehrbeitrags vom Einkommen ist je auf An- 
trag zu ermäßigen, wenn sich das Einkommen des Beitragspflichtigen gegenüber dem für die 
Veranlagung des Wehrbeitrags gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes festgestellten Einkommen 
um mindestens vierzig vom Hundert dieses Betrags vermindert hat. Für die Ermittelung 
des verminderten Einkommens gelten die gleichen Grundsätze wie für die erste Einkommens- 
feststellung. Maßgebend ist die landesrechtliche Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens 
für das folgende und nächstfolgende Steuerjahr. Die geschuldeten Wehrbeitragsteile sind in 
demselben Verhältnis zu ermäßigen, in dem das verminderte Einkommen zu dem früheren 
steht. Ist das Einkommen unter den Betrag von dreitausend Mark gesunken, so ist der 
Wehrbeitragsteil ganz in Abgang zu stellen. Eine Ermäßigung findet nicht statt, wenn die 
Minderung des Einkommens nur durch einen vorübergehenden Wegfall der Einkommensgquelle 
veranlaßt ist. 
(2) Im Falle des Todes eines Beitragspflichtigen findet eine Ermäßigung des Wehr- 
beitrags vom Einkommen auf Antrag der Erben statt, wenn nachweislich das Einkommen, 
das aus den mit dem Tode des Beitragspflichtigen nicht weggefallenen Einkommensquellen 
fließt, um mindestens vierzig vom Hundert geringer ist als das der Veranlagung zum Wehr- 
beitrage zugrundegelegte Einkommen des Beitragspflichtigen. Abs. 1 Satz 4, 5 findet An- 
wendung. 
(3) Der Antrag ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf von drei 
Monaten nach dem gesetzlichen Zahlungstage gestellt wird. Steht die für den Ermäßigungs- 
anspruch maßgebende Einkommenstenerveranlagung am gesetzlichen Zahlungstage noch nicht 
rechtskräftig fest, so beginnt die Frist erst mit dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser 
Veranlagung. In Bundesstaaten, in denen ein bestimmter Zeitpunkt für die Rechtskraft 
der Einkommensteuerveranlagung nicht festgestellt werden kann, beginnt die Frist mit dem 
Fälligkeitstage des ersten Teiles der ermäßigten Einkommensteuer. Im Falle des § 31 
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes wird der Beginn der Frist durch die oberste Landesfinanzbehörde 
bestimmt. 
(4) UÜber den Ermäßigungsantrag hat die Veranlagungsbehörde zu entscheiden. Wird 
dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, so steht dem Antragsteller nur 
die Anrufung der übergeordneten Verwaltungsbehörden offen. Die oberste Landesfinanz- 
behörde bestimmt das Nähere.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.