Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 48. 
Veranlagung (1) Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen, von denen die inländischen Aktiengesell- 
w inhen schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge, jedoch 
schaften. ausgenommen die Fonds für Wohlfahrtszwecke, den Wehrbeitrag zu entrichten haben, ge- 
hören nur solche Bilanzposten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über 
den Betrag des Grundkapitals hinaus darzustellen bestimmt sind (z. B. der gesetzliche Reserve- 
fonds, freiwillige Reservefonds, Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, mög- 
licherweise eintretende Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Aus- 
gleich für die Wertminderung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen 
(z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen einge- 
stellt sind (z. B. Talonsteuerreserven, Reserven für den Fall des ungünstigen Ausganges 
eines anhängigen oder bevorstehenden Rechtsstreits), bei Versicherungsgesellschaften die Rück- 
lagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte 
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. 
(2) Für die Beitragspflicht ist nicht die Benennung des Postens in der Bilanz, sondern 
seine aus dem Gesetze, der Satzung oder den Generalversammlungsbeschlüssen zu entnehmende 
Bestimmung maßgebend. 
(3) Der Vermögenserklärung ist die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für 
das letzte Betriebsjahr beizufügen. " 
* 49. 
Veranlagung (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die ihren Sitz im Aus- 
Aonn aunsnl. land haben, im Inland aber Grund= oder Betriebsvermögen besitzen, sind ebenso wie die 
schaften und beschränkt beitragspflichtigen natürlichen Personen (§ 10 Nr. II des Gesetzes) mit ihrem 
von beschränkt inländischen Grund= und Betriebsvermögen beitragspflichtig, wobei nur die in einer wirt- 
unschace schaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten, nicht dagegen 
natürlichen die entsprechenden Anteilbeträge am Aktienkapital abzugsfähig sind. Sofern nicht besondere 
Personen. Umstände eine gegenteilige Annahme rechtfertigen, ist eine wirtschaftliche Beziehung zu dem 
in Grundstücken bestehenden Vermögen anzuerkennen, wenn die Schulden und Lasten auf den 
betreffenden Grundstücken ruhen. 
(2) Zu dem nach § 10 Nr. II, § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes beitragspflichtigen 
inländischen Grund= und Betriebsvermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs 
liegenden Grund= und Gebäudebesitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines 
stehenden Gewerbes in einer innerhalb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte (8 3 
Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes).
	        
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