Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 833 
die Höhe des Einkommens, von dem der Wehrbeitrag berechnet ist, 
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel- 
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung des Wehrbeitrags in den gesetzlichen Teilbeträgen 
innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen, 
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge 
gegen Gewährung von Zinsenvergütung, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle. 
(2) In dem Veranlagungsbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Fest- 
stellung des beitragspflichtigen Vermögens von der Vermögenserklärung abgewichen worden 
ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
(3) Dem Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts (8 8 des Gesetzes) 
hat die Veranlagungsbehörde auf Verlangen den Unterschied zwischen dem geschuldeten 
Wehrbeitrag und dem Betrage mitzuteilen, der sich ergäbe, wenn nur der nach § 22 des 
Gesetzes berechnete Kapitalwert der Nutzung des Inhabers der Vermögensfeststellung zu- 
grunde gelegt würde. 
§ 56. 
(1) Den zur Abgabe einer Vermögenserklärung Verpflichteten (§ 10, § 36 Abs. 1 Feststellungs= 
des Gesetzes), die gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes freizustellen sind, ist ein Bescheid über bescheid. 
die Feststellung ihres Vermögens, die für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maß- 
gebend ist, zu erteilen. 
(2) Der Feststellungsbescheid, für den das Muster 6 als Anhalt dient, hat wie der Me 
Veranlagungsbescheid eine Belehrung über die zuläsfigen Rechtsmittel und eine Bezeichzun 
der Punkte zu enthalten, in welchen bei der Feststellung des Vermögens von der Vermögens= 
erklärung abgewichen worden ist. 
8 57. 
(1) Der Veranlagungsbescheid oder der Feststellungsbescheid ist dem Pflichtigen oder 
seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Beitragspflichtige 
vor Zustellung des Veranlagungsbescheids gestorben, so ist dieser Bescheid, der dann eine 
Feststellung des für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögens— 
standes nicht mehr zu enthalten hat, den im § 18 Abs. 2 bezeichneten Personen zuzustellen. 
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zu- 
stellungen in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. 
§ 58. 
Ist den in die Wehrbeitragsliste ausgenommenen, nach § 11 des Besitzsteuergesetzes 
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