Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Stundung, 
Teilzahlung 
und Sicher- 
stellung. 
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gezahlten Betrage zurück, so ist der Mehrbetrag als freiwilliger Beitrag anzusehen, falls er 
nicht zurückgefordert wird. Die Bestimmung in § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 findet 
mit der Maßgabe Anwendung, daß für das erste Drittel keine Zinsen zu vergüten sind. 
§ 65. 
Freiwillige Beiträge und Vorauszahlungen auf den gesetzlichen Wehrbeitrag sind in 
dem bei Bedarf alsbald anzulegenden Einnahmebuch in Spalte 6 zu vereinnahmen. 
§ 66. 
(1) Stundungen oder andere als die gesetzlichen Teilzahlungen kann die Veranlagungs- 
behörde auf Antrag bewilligen, wenn die sofortige Einziehung des Wehrbeitrags zu den 
gesetzlichen Zahlungsfristen mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden 
sein würde, oder soweit im Falle der Anfechtung eines Veranlagungsbescheids das Rechts- 
mittelverfahren voraussichklich zu einer Aufhebung oder Herabsetzung des Wehrbeitrags 
führen wird. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) die Bewilligung von Stundung oder Teilzahlung der Erhebungsbehörde 
übertragen. 
(3) Die Stundung des Wehrbeitrags erfolgt für Rechnung und Gefahr der Reichskasse. 
(4) Die Stundung des Wehrbeitrags oder dessen Entrichtung in anderen als den 
gesetzlichen Teilzahlungen darf nur bis zu drei Jahren, von der Fälligkeit des einzelnen 
gesetzlichen Teilbetrags an gerechnet, bewilligt werden. 
(5) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in allen für eine Sicherheits- 
leistung geeigneten Fällen nur gegen eine solche zulässig. In welcher Art für gestundeten 
Wehrbeitrag Sicherheit zu leisten ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Zur Stundung eines fünfhundert Mark übersteigenden Betrags oder für länger als sechs 
Monate nach Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge ist die Genehmigung der Oberbehörde 
oder einer anderen von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde erforderlich. 
(6) Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu knüpfen, daß bei 
dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung des ganzen noch rück- 
ständigen Teilbetrags des Wehrbeitrags erfolgen würde. 
(7) Eine Verzinsung des gestundeten Wehrbeitrags findet nicht statt. 
(8) Stundung und Entrichtung von Teilzahlungen sind durch das Sollbuch und 
nach dessen Abschluß durch die Restnachweisung (§ 75) zu überwachen. 
(9) Die kassen= und rechnungsmäßige Behandlung der hinterlegten Sicherheiten erfolgt 
nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
	        
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