Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 837 
8 67. 
(1) Verlegt der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Ver- 
anlagungsbehörde, so hat die Erhebung des Wehrbeitrags durch die für den neuen Wohnort 
zuständige Hebestelle zu erfolgen. · 
(2) Die bisherige Hebestelle stellt den noch rückständigen Teil des Wehrbeitrags in 
Spalte 7 des Sollbuchs in Abgang und übersendet ihrer Veranlagungsbehörde unter 
Angabe der Wohnsitzänderung einen Auszug aus dem Sollbuch (Spalte 1 bis 13, 16, 17) 
in zweifacher Ausfertigung. 
8 68. 
(1) Die bisherige Veranlagungsbehörde hat den noch nicht gezahlten Wehrbeitrag der 
für den neuen Wohnort zuständigen Veranlagungsbehörde unter Übersendung je eines Aus— 
zugs aus der Wehrbeitragsliste A und aus dem Sollbuch zur Einziehung zu überweisen. 
Beizufügen sind die den Beitragspflichtigen betreffenden Verhandlungen. Die Überweisung 
ist in der Bemerkungsspalte der Wehrbeitragsliste zu vermerken und der überwiesene Betrag 
ist am Schlusse der Wehrbeitragsliste in Spalte 17 von dem aufgerechneten Gesamtwehr- 
beitrag abzusetzen. 
(2) Die Veranlagungsbehörde des neuen Wohnorts hat den überwiesenen Wehrbeitrag 
in eine Zugangsliste zur Wehrbeitragsliste (§ 12) aufzunehmen. 
(3) Die neue Veranlagungsbehörde übersendet der nunmehr zuständigen Hebestelle den 
Auszug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. Die Hebestelle 
trägt den Wehrbeitrag in das Wehrbeitrags-Sollbuch unter einer neuen Abteilung mit der 
Überschrift „Dritte Abteilung: Zugänge an Wehrbeiträgen“ ein. Daß dies geschehen, ist 
der Veranlagungsbehörde unter Angabe der Nummer des Sollbuchs alsbald anzuzeigen. 
Die Mitteilung der Veranlagungsbehörde wird Beleg zum Sollbuch. 
(4) Demnächst bestätigt die Veranlagungsbehörde (unter Angabe der Nummer ihrer 
Zugangsliste) der bisherigen Veranlagungsbehörde die Ubernahme des Wehrbeitrags. Letztere 
teilt der bisherigen Hebestelle die erfolgte Überweisung mit; die Mitteilung wird Beleg 
zum Sollbuch. 
(5) Gleichzeitig setzt die neue Veranlagungsbehörde den Beitragspflichtigen von der 
Uberweisung mit der Aufforderung in Kenntnis, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle 
zu leisten. 
(6) Für die Uberweisung innerhalb eines Bundesstaats kann die oberste Landesfinanz- 
behörde Abweichendes bestimmen. 
§ 69. 
Die Bestimmungen in den 88§ 67, 68 finden auf Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien keine Anwendung. 
überweisung 
des Wehr- 
beitrags beie 
Verlegung 
des Wohn- 
sitzes des 
Beitrags- 
pflichtigen.
	        
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