Ableben des
#Beitrags-
pflichtigen.
Nieder-
schlagung.
Erstattung.
Anderweite
Veranlagung
des Wehr-
beitrags.
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§ 70.
(1) Ist der Beitragspflichtige nach Veranlagung und Insollstellung des Wehrbeitrags
gestorben, so ist der noch nicht gezahlte Wehrbeitrag von den Erben einzuziehen. Die
Hebestelle hat das Ableben des Beitragspflichtigen der Veranlagungsbehörde anzuzeigen.
(2) War dem Verstorbenen eine Stundung des Wehrbeitrags oder dessen Entrichtung
in Teilbeträgen bewilligt worden, so erlischt die Bewilligung mit seinem Ableben.
(3) Im Falle des Todes eines Beitragspflichtigen findet eine Überweisung des Wehr-
beitrags zur Einziehung nicht statt.
§ 71.
Zur Niederschlagung von Wehrbeiträgen wegen Uneinbringlichkeit sind nur die Ober-
behörden zuständig. Die Niederschlagung darf nur dann erfolgen, wenn keine Aussicht zur
Einziehung des geschuldeten Beitrags mehr besteht. Die Niederschlagung ist in der Wehr-
beitragsliste zu vermerken und der Hebestelle mitzuteilen. Die Mitteilung wird Beleg
zum Sollbuch.
§ 72.
(1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Wehrbeitrags entscheidet die
Oberbehörde der Veranlagungsbehörde, welche den Wehrbeitrag festgesetzt hat.
(2) Dem Antrag auf Erstattung des Wehrbeitrags ist nur zu entsprechen, wenn er
innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Zahlung oder Beitreibung des Beitrags ab
gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung
oder Beitreibung eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem Tage, an dem
der Antragsteller von diesen Tatsachen Kentnis erhalten hat.
(3) Eine Erstattung des Wehrbeitrags hat auch von Amts wegen zu erfolgen, wenn
die Berechnung oder Erhebung des Wehrbeitrags auf einem offenbaren Versehen beruht und
die Überhebung mindestens fünf Mark beträgt.
(4) Die Erstattung ist in der Wehrbeitragsliste zu vermerken.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde.
8 73.
Die nach § 50 Satz 2 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind wie Erstattungen an Wehrbeitrag
zu Lasten der Reichskasse zu verrechnen.
§ 74.
(1) Wird im Rechtsmittel-, Ermäßigungs-, Berichtigungs= oder Neuveranlagungs-
verfahren (§ 48 Abs. 1, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 54 Satz 2 des Gesetzes) der
Wehrbeitrag anderweit veranlagt, so hat die Veranlagungsbehörde die Eintragungen in den
Spalten 3 flg. der Wehrbeitragsliste (Zugangsliste) mit roter Tinte zu berichtigen.