Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 839 
(2) Die Erhöhung oder Herabsetzung des Wehrbeitrags (Zugang oder Abgang) ist der 
Hebestelle behufs Eintragung in die Spalten 5 und 6 des Sollbuchs mitzuteilen. Die 
Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch. 
§ V75. 
(1) Sind am 31. März 1917 beim Abschluß des Sollbuchs die zum Soll gestellten Rückstände 
Wehrbeiträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rückstände k0n Her 
in die Restnachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln. und Rest- 
(2) Die Restnachweisung wird nach dem Muster 9 geführt. Von einem an der nachweisung. 
Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu uster, 
bescheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Wehrbeiträge in 
die Restnachweisung übertragen worden sind. 
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen. 
(4) Eine Überweisung der in die Restnachweisung, übernommenen Beträge findet im 
Falle des Wegzugs des Beitragspflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
8 76. 
(1) Wehrbeiträge, welche wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung erst später ver- Unterbliebene 
anlagt werden, sind in der Zugangsliste zur Wehrbeitragsliste und in dem Wehrbeitrags- —* 
Sollbuch (Abteilung III) oder nach dessen Abschluß in der Restnachweisung nachzuweisen. beitrags. 
Die Bestimmungen in § 68 Abs. 2, 3 finden sinngemäße Anwendung. 
(2) Sind die in § 51 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsfristen 
bereits verstrichen, so ist der Wehrbeitrag binnen vier Wochen nach Zustellung des Ver- 
anlagungsbescheids zu entrichten. 
§ 77. 
(1) Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten. 
Kosten in den §§ 66, 44 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren= und 
stempelfrei. 
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die 
Sendungen der Veranlagungsbehörden und Hebestellen an die Beitragspflichtigen unterliegen; 
sie fällt daher den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Beitragspflichtigen die Post- 
gebühr für die von ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen. 
8 78. 
Über jeden einzelnen in die Wehrbeitragslisten aufgenommenen Beitragspflichtigen sind Aktenführung. 
Akten anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zum Wehrbeitrage bezüglichen Mit- 
teilungen, Vermögenserklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke nach der Zeitfolge 
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