Aufbewah-
rungsfristen.
Prüfungs-
verfahren.
Abrechnung
über den
Wehrbeitrag
und Auf-
stellung der
Einnahme-
übersichten.
840.
geordnet aufzunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß sich eine Nachprüfung
nach ihrem Inhalt ermöglichen läßt.
§ 79.
(1) Die Wehrbeitragslisten B, die Wehrbeitragsakten der Gesellschaften und die Kassen-
bücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren.
(2) Die Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Wehrbeitragslisten A und
der Akten der natürlichen Personen bleibt den Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuer-
gesetze vorbehalten.
§ 80.
(1) Die über die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags geführten Bücher sind
durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind die Bücher nebst den dazu
gehörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahres 1916 der Oberbehörde einzureichen.
Die Einreichung der Restnachweisung und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald
nach vollständiger Abwickelung der Reste zu geschehen. Die oberste Landesfinanzbehörde
kann abweichend von der Bestimmung in Satz 2 anordnen, daß die Nachprüfung der
Bücher und Belege an den Amtssitzen der Veranlagungsbehörden und Hebestellen durch
abgeordnete Beamte der Oberbehörde stattzufinden hat.
(2) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen
zum Wehrbeitrage zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1
bestimmten Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
8 SI.
Über den aufgekommenen Wehrbeitrag einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich
der Erstattungen haben die Landeskassen mit der Reichshauptkasse monatlich nach Maßgabe
der §§ 1 bis 3 der Bestimmungen vom 23. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 352) abzurechnen.
§ 82.
Die an die Reichskasse abzuführenden Beträge an Wehrbeitrag sind auf Grund von
Anweisungen der den Erhebungsbehörden (Hebestellen) übergeordneten Oberbehörden (§ 1) in
die Monatsabrechnungen der Landeskassen (Muster I der Bestimmungen vom 23. Juni 1910)
unter den etatsmäßigen Einnahmen der Reichshauptkasse auf besonderer Linie einzusetzen.
8 83.
(1) Zum Zwecke der Anweisung (8 82) ist von den Hebestellen das Ergebnis der