Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Aufbewah- 
rungsfristen. 
Prüfungs- 
verfahren. 
Abrechnung 
über den 
Wehrbeitrag 
und Auf- 
stellung der 
Einnahme- 
übersichten. 
840. 
geordnet aufzunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß sich eine Nachprüfung 
nach ihrem Inhalt ermöglichen läßt. 
§ 79. 
(1) Die Wehrbeitragslisten B, die Wehrbeitragsakten der Gesellschaften und die Kassen- 
bücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren. 
(2) Die Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Wehrbeitragslisten A und 
der Akten der natürlichen Personen bleibt den Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuer- 
gesetze vorbehalten. 
§ 80. 
(1) Die über die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags geführten Bücher sind 
durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind die Bücher nebst den dazu 
gehörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahres 1916 der Oberbehörde einzureichen. 
Die Einreichung der Restnachweisung und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald 
nach vollständiger Abwickelung der Reste zu geschehen. Die oberste Landesfinanzbehörde 
kann abweichend von der Bestimmung in Satz 2 anordnen, daß die Nachprüfung der 
Bücher und Belege an den Amtssitzen der Veranlagungsbehörden und Hebestellen durch 
abgeordnete Beamte der Oberbehörde stattzufinden hat. 
(2) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen 
zum Wehrbeitrage zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1 
bestimmten Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke 
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
8 SI. 
Über den aufgekommenen Wehrbeitrag einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich 
der Erstattungen haben die Landeskassen mit der Reichshauptkasse monatlich nach Maßgabe 
der §§ 1 bis 3 der Bestimmungen vom 23. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 352) abzurechnen. 
§ 82. 
Die an die Reichskasse abzuführenden Beträge an Wehrbeitrag sind auf Grund von 
Anweisungen der den Erhebungsbehörden (Hebestellen) übergeordneten Oberbehörden (§ 1) in 
die Monatsabrechnungen der Landeskassen (Muster I der Bestimmungen vom 23. Juni 1910) 
unter den etatsmäßigen Einnahmen der Reichshauptkasse auf besonderer Linie einzusetzen. 
8 83. 
(1) Zum Zwecke der Anweisung (8 82) ist von den Hebestellen das Ergebnis der
	        
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