Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 841 
Einnahme an Wehrbeitrag nach den am Schlusse jedes Kalendermonats abzuschließenden 
Einnahme= und Kassenbüchern den übergeordneten Oberbehörden mittels Ubersichten anzuzeigen, 
deren Form von den obersten Landesfinanzbehörden vorzuschreiben ist. 
(2) Die Oberbehörden haben auf Grund der Ubersichten der nachgeordneten Hebestellen 
für die Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und 
Februar Monats-Einnahmeübersichten nach Muster 10, 
nach Ablauf der Monate Juni, September, Dezember und März Vierteljahrs- 
Einnahmeübersichten nach Muster 11 
aufzustellen. Die Monatsübersichten haben lediglich die Einnahmen im abgelaufenen Monat, 
die Vierteljahrsübersichten dagegen die Einnahmen im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs, 
die letzte die im ganzen Rechnungsjahre nachzuweisen. Das Schlußergebnis ist der nach 
§ 82 zu erteilenden Anweisung zugrunde zu legen. Die Monatsübersichten sind spätestens 
bis zum 10., die Vierteljahrsübersichten spätestens bis zum 12. des folgenden Monats dem 
Kaiserlichen Zoll-= und Steuer-Rechnungsbureau einzufenden. 
(3) Außerdem haben die Oberbehörden für jedes Rechnungsjahr bis zum 1. November 
des folgenden Rechnungsjahrs schließliche Einnahmeübersichten nach dem für die Vierteljahrs-= 
übersichten vorgeschriebenen Muster an das Keiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau 
einzusenden. Die schließliche Einnahmeübersicht kann zutreffendenfalls durch die Mitteilung 
ersetzt werden, daß die vorläufige Ubersicht für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahrs 
einer Anderung nicht bedarf. Die schließlichen Einnahmeübersichten und die sie vertretenden 
Mitteilungen sind vor der Absendung dem für die Oberbehörde zuständigen Reichsbevoll- 
mächtigten zur Bescheinigung der Richtigkeit vorzulegen. 
(4) Bestehen in einem Bundesstaate mehrere Oberbehörden für den Wehrbeitrag, so 
sind die Übersichten der Oberbehörden mit einer das Gesamtergebnis nachweisenden Haupt- 
übersicht seitens einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden Behörde ein- 
zusenden. 
(5) Vordrucke zu den Übersichten nach Muster 10 und 11 sind den Oberbehörden 
und den in Abs. 4 bezeichneten Behörden nach Bedarf vom Kaiserlichen Zoll= und Steuer- 
Rechnungsbureau zu liefern. 
8 84. 
(1) Auf Grund der von den Oberbehörden aufgestellten Vierteljahrsübersichten und 
schließlichen Einnahmeübersichten werden vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) die von den 
Landeskassen an die Reichshauptkasse abzuführenden Beträge an Wehrbeitrag vorläufig und 
schließlich festgestellt. 
(2) Abdrucke dieser Feststellungen werden den Landesregierungen alsbald, am Jahres- 
schlusse spätestens bis zum 5. Juni, zugefertigt. Soweit die Feststellungen Abweichungen 
150 
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