Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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von den auf Grund der Anweisungen der Oberbehörden an die Reichshauptkasse abgelieferten 
Beträgen ergeben, sind die erforderlichen Abgleichungen in den nächsten Abrechnungen der 
Landesha uptkassen, am Jahresschluß in den Abrechnungen für den Monat Mai, zu bewirken. 
8 86. 
Als Anlage zu der Einnahmeübersicht für den Monat August 1914 ist von den 
Hebestellen den ihnen übergeordneten Oberbehörden und von diesen dem Kaiserlichen Zoll- 
Her :½# und Steuer-Rechnungsbureau eine Nachweisung nach Muster 12 über das gesamte Rohsoll 
an Wehrbeiträgen, die Zu= und Abgänge und die auf das Soll angerechneten Zinsen und 
Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Wehrbeiträge nach dem Stande am Schlusse 
des Monats August 1914 einzusenden. 
§ 86. 
Die Landesregierung kann die nach §§ 82 bis 85 den Oberbehörden übertragenen 
Geschäfte anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1 bestimmten Oberbehörden übertragen. 
Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
mitzuteilen.
	        
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