Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Zu 2A und B. Zum beitrags- 
flichtigen Vermögen gehören nicht 
Berrletmirtel, die dem Betriebe der 
Land= oder Forstwirtschaft oder der 
Gärtnerei oder des Bergbaues auf 
ausländischen Grundstücken oder dem 
Betrieb eines stehenden Gewerbes 
außerhalb des Deutschen Reichs ge- 
widmet sind. 
  
  
  
Zu 2B. Hier ist auch der Anteil 
zu berücksichtigen, der dem Beitrags- 
pflichtt en als Teilhaber einer offenen 
Handelsgesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft an deren Betriebs- 
vermögen zusteht. 
  
  
Übertrag 
B. Berechtigungen, für welche die sich auf Grund- 
stücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, 
z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, soweit 
nicht in 28 enthalten 
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 
enthalten): 
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land- 
oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei auf fremden 
  
  
  
  
Grundstücken gewidmet ist: « 
Gemarkung Größe 
Bezeichnung der Pachtung (Gemeinde, 
Gutsbezirk) der Pachtung 
a) 
b) 
  
  
B. Vermögen, das dem Betriebe des Bergbaues 
oder eines Gewerbes gewidmet ist, einschließlich der dem 
Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grundstücke oder Be- 
rechtigungen: 
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung . Betriebs- ahusche üe 
des Betriebs Firma stätten Beitrags- 
pflichtigen 
a) 
b) 
e) 
d) 
e) 
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 . aufgeführten 
Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder daß bei den vorstehend unter 1A., 
2B aufgeführten bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken — gewerblichen 
Zwecken — zu dienen bestimmt sind, anstatt des Ertragswerts der gemeine 
Wert (Verkaufswert) der Veranlagung zugrunde gelegt wird? 
  
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