Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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oder  wenn  solcher  mehrere  Streit-Genossen  betrifft,  die  Einleitung  zu  treffen,
daß  Bevollmächtigte  unter  der  Benühung  des  gedachten  Formulars  aufgestellt
werden.

2)  So  oft  mehrere  Bevollmächtigte  ausgestellt  werden,  so  ist  in  der  Vollmacht
nach  dem  Namen  bes  Bevollmächrigten  die  Clausel

„samt  und  sonders“
deßwegen  beizufügen,  damir  durch  dus  Austreten  eines  Bevollmächtigten  oder
durch  ein  bei  demselben  eintretendes  Hinderniß  nicht  der  Zweck  der  ganzen
Bevollmächtigung  vereitelt  werde.

3)  Räcksichtlich  des  Contumacial-Verfahrens  har  es  zwar  in  Ansehung  der  vor
den  Oberamts-Gerichten  vorgehenden  Verhandlungen  bei  der  Bestimmung  der
Justiz-Rovelle  vom  15.  September  1822,  KF.  26,  sein  Bewenden.  Jedoch  muß
in  dem  Falle,  wenn  mehrere  Streit-Genossen  durch  Einzelne  aus  ihrer  Mitte
vertreten  sind,  es  für  genügend  gehalten  werden,  wenn  nur  diesen  der  angedrohte
  Rechts-Nachrheil  bekannt  geworden  ist.

4)  Bei  den  höheren  Gerichten  hingegen  ergehen  zwar  alle  Ladungen  und  Verfügungen
  an  den  Bevollmächtigten  oder  an  dessen  After-Anwälte,  und  diesen
werden  auch  alle  materiellen  Rechts-Nachtheile  angedroht.

Um  jedoch  Mißbräuche,  welche  von  so  ausgedehnten  Vollmachten  gemacht
werden  könnten,  zu  verhüten,  auch  einer  in  das  Formular  ausgenommenen
Elausel  ihre  Bedeurung  zu  erhalren;  so  wird  hiemit  verfügt,  daß  die  höheren
Gerichte  darauf  zu  sehen  haben,  daß  die  von  den  Vevollmächtigten  der  ersten,
bezieh  ungsweise  auch  der  zweiten  Instanz,  auf  einen  Procurator  des  hoͤhern
Gerichts  ausgestellte  Substitutions-Vollmacht  zugleich  von  der  im  Inlande
wohnenden  Partei,  und  bei  mehreren  Streit-Genossen  wenigstens  von
Einem  derseloen  mit  unterzeichnet,  oder  mit  dessen  Viclit  versehen  werde.
Auch  bleibt  es  den  Gerichten  unbenommen,  nach  Umständen,  besonders  bei
der  Einleitung  des  Verfahrens  in  der  höhern.  Instanz,  zur  Verhütung  von
Gesuchen  um  Wieder-Einsetzung,  ihre  Verfügungen  unmittelbar  an  die  Partei
  ergehen  zu  lassen.

5)  Die  von  Ausländern  ausgestellten  Vollmachten  sind,  wenn  solche  nicht  sowohl.