Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 68. 883 
der Steuerausschüsse und der Berufungskommissionen übertragen. Hinsichtlich der Mitglieder 
der Oberberufungskommission ist sie dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
II Als Behörden und Stellen, die nach § 63 Abs. 1 des Wehrbeitragsgesetzes an die 
Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden zu treten haben, werden die Rentämter 
und Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt. 
§ 5. 
Die zum Vollzuge des Wehrbeitragsgesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden 
vom Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
München, den 9. Dezember 1913. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunyofen. v. Thelemann. v. Greunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Moser. 
Nr. 7/B n. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Neben- 
eisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatoministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 15. Dezember 1913 zur Eröffnung kommende Teilstrecke Zweibrücken — 
Hornbach der Bahnlinie von Zweibrücken zur Landesgrenze gegen Wolmünster finden die in der 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerus (Bekannt- 
machung vom 13. April 1905 — GBl. 1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für 
Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 9. Dezember 1913. 
v. Seidlein.
	        
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