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I1 In München sind die Stadtrentämter München II und München III, in Nürnberg
die Rentämter Nürnberg II und Nürnberg III zuständig. Die für die Veranlagungs-
behörden in München und Nürnberg bestimmten Ersuchsschreiben anderer Bundesstaaten sind
an das Stadtrentamt München II und an das Rentamt Nürnberg II zu richten. Diese
Rentämter haben die Ersuchsschreiben erforderlichen Falles an die zuständige Veranlagungs-
behörde zu übermitteln.
II! Den Rentämtern obliegt in den Landesteilen rechts des Rheins auch die Erhebung
des Wehrbeitrags. Bezüglich der Erhebung des Wehrbeitrags in der Pfalz bleibt gesonderte
Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vorbehalten.
§ 2.
Zuständig ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundes-
staaten (§ 34 des Gesetzes und § 2 der Ausf. Best.) — das Rentamt, in dessen Bezirk
der Beitragspflichtige nach den Vorschriften im Art. 22 des Eink St Ges. und § 42 der
Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. zu veranlagen ist oder zu veranlagen wäre.
8 3.
Ergeben sich bei einem Rentamt Zweifel, ob der Wehrbeitrag von ihm oder von der
Veranlagungsbehörde eines anderen Bundesstaats zu veranlagen ist, so hat das Rentamt
unter Vorlage der Akten die Entscheidung der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer zu erholen.
Erkennt die Veranlagungsbehörde eines anderen Bundesstaats eine ihr angesonnene Zuständig—
keit zur Veranlagung des Wehrbeitrags nicht an, so sind die Akten dem Staatsministerium
der Finanzen vorzulegen, damit erforderlichen Falles die Entscheidung des Bundesrats (8 34
Abs. 4 Satz 2 des Wehrbeitragsgesetzes) eingeholt wird.
II. Verfahren bis zur Erlassung des Veranlagungs= und Feststellungs-
bescheids.
1. Vorbereitung der Veranlagung.
84.
1 Die Tätigkeit der Rentämter hat mit der Aufstellung der Wehrbeitragslisten zu be—
ginnen. Zu diesem Zwecke sind für jeden Veranlagungsbezirk die Personen zu ermitteln
und in die Wehrbeitragslisten einzutragen, die nach der Steuerveranlagung für
das Jahr 1913 für die Veranlagung zum Wehrbeitrag in Frage kommen. Die Auf-
stellung der Wehrbeitragslisten ist sofort in Angriff zu nehmen und soll bis Anfang Januar
k. Is. durchgeführt sein.